FamGKG KV Nr. 2000 Nr. 1 b; FamGKG § 23 Abs. 1 S. 2

Gerichtliche Dokumentenpauschale für Telefaxausdrucke

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2016 - 13 UF 369/15

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 77 f.

 

 

 

1.    Hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Familiengericht Schriftsätze nebst deren erforderlichen Abschriften lediglich per Telefax eingereicht, fällt für den Ausdruck des Telefaxes durch das Gericht für die Mehrfertigungen der Abschriften die Dokumentenpauschale nach Nr. 2000 Nr. 1b FamGKG KV an.

 

2.    Durch den Ausdruck des Originalschriftsatzes wird die Dokumentenpauschale hingegen nicht ausgelöst.

 

3.    Kostenschuldner ist der das Telefax einreichende Verfahrensbevollmächtigte. Indem der Rechtsanwalt dem Familiengericht auch die Abschriften per Telefax übermittelt und damit auch deren Ausdruck am Telefaxgerät des Gerichts veranlasst, liegt ein jedenfalls konkludenter Antrag auf Erstellung dieser kostenpflichtigen Ausdrucke durch das Gericht vor.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 91 Abs. 1, 103, 104; VVG § 86

Berücksichtigung von Kosten einer nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - VI ZB 8/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 66 ff.

 

 

Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-)Versicherer getragen wurden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 56 Abs. 1 S. 1

Pflicht zur Auskunft auch bei unberechtigter Beschwerde

AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.10.2016 - IV AG 68/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 734 f.

Ein Anwalt ist auch dann gem. § 56 I 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet, wenn die einem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Beschwerde nicht berechtigt ist.

 

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 3

Zulassung eines Gruppenleiters einer Versicherung als Syndikus

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 33/16

Fundstelle: NJW Spezial 2017, S. 127

 

 

Die einem Gruppenleiter einer Versicherung obliegende Beurteilung verschiedener versicherungsrechtlicher Fallkonstellationen und die nachfolgende Bearbeitung des Falls zur Erledigung des Vorgangs erfüllen die Merkmale der Gestaltung von Rechtsverhältnissen und der Verwirklichung von Rechten.

 

 

BRAO § 43 a

In den Kanzleiräumen betriebene Immobilienverwaltung

AnwGH München, Urteil vom 24.10.2016 - BayAGH III - 4-1/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 30 f.

Die Ausübung einer Tätigkeit als Immobilienverwalter in den eigenen Kanzleiräumen birgt nicht die Gefahr, dass Grundpflichten des Anwalts gem. § 43 a BRAO verletzt werden könnten.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 43 b; BORA § 7 I, II

Gleichzeitige Benennung als „Fachanwalt“ und „Spezialist“ für ein Fachgebiet

BGH, Urteil vom 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14

Fundstelle: NJW 2017, S. 669 ff.

Will ein Rechtsanwalt, der „Fachanwalt für Erbrecht“ ist, sich zusätzlich „Spezialist für Erbrecht“ nennen, so muss er die dafür erforderlichen, den Fachanwalt nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen auf allen Teilgebieten des Erbrechts nachweisen, die Voraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung sind.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW Spezial

 

BRAO §§ 43 b, 73 II Nr. 1 u. 4; BORA §§ 6, 20; GG Art. 5 I, 12 I, 20 III

Tragen einer mit Werbung bedruckten Anwaltsrobe im Gerichtssaal

BGH, Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

Fundstelle: NJW 2017, S. 407 ff.

 

 

1.    Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.1

 

2.    Der Bescheid einer Rechtsanwaltskammer, der über eine präventive Auskunft hinaus die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Maßnahme feststellt und mit einem Handlungsverbot verbindet, ist als Verwaltungsakt anfechtbar.2

 

3.    Der Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe steht jeglichem Werbeaufdruck entgegen. Dies gilt auch, wenn die Robe in einer Gerichtsverhandlung getragen wird, für die nach § 20 BORA keine Robenpflicht besteht.2

 

4.    Die Aufbringung von Werbung auf einer vor Gericht getragenen Robe verletzt das Sachlichkeitsgebot der § 43 b BRAO, § 6 I BORA.2

 

5.    Das aus § 20 BORA folgende Verbot von Werbung auf vor Gericht getragenen Roben verstößt weder gegen Art. 5 I noch gegen Art. 12 I GG.2

 

1 Leitsatz des Gerichts

2 Leitsatz der Redaktion der NJW

Die BRAK hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung ("Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Bewertungen und Empfehlungen“) wahrgenommen und sich den Empfehlungen des KOA mit wenigen, aber wichtigen, Ausnahmen angeschlossen. Die befassten Ausschüsse treten der Empfehlung des KOA insbesondere entgegen, soweit das  Internationale Privatrecht kein Bestandteil des Pflichtstoffs sein soll. Zudem hatlen die Ausschüsse eine verstärkte Berücksichtigung des Berufsrechts für sinnvoll.

Weiterführender Link:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 erstellt.

Ein zweiter Bericht über die Rechtsprechung in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland im Jahr 2015 wurde durch das Institut für Europarecht und Internationales Recht der Wirtschaftsuniversität Wien im Auftrag des BMJV erstellt. Mit diesem Bericht soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auch die Rechtsprechung gegen andere Staaten wahrgenommen wird, die für die Rechtslage in Deutschland bedeutend sein kann.

Weiterführende Links:

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich folgende Änderungen ergeben:

Nach § 203 IV Nr. 1 StGB-E soll sich der Berufsgeheimnisträger bei der unbefugten Offenbarung von Geheimnissen durch den Dienstleister nur noch dann strafbar machen, wenn er diesen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hatte. Die Strafbarkeit für fehlerhafte Auswahl oder mangelhafte Überwachung ist entfallen.

In § 43e BRAO-E (im RefE § 43f) ist die sorgfältige Auswahl hingegen noch als Berufspflicht vorgesehen. Die vorgesehene Überwachungspflicht ist aber ebenfalls in Abs. 2 Satz 1 entfallen.

Weiterführende Links:

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