zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2016 vom 15.09.2016 Seite 10 f

 

 

Aktuelle Gesetzgebung/Gesetzgebungsvorhaben

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

 

I. Gesetzgebung

 

- Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 24.07.2015 (BGBl. I 2015, 1332), insbesondere Neuregelung des § 329 StPO

 

- 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2525) mit Änderungen/Verbesserungen im Opfer-/Zeugenschutz (vgl. dazu Ferber, NJW 2016, 279)

 

- Gesetz zur Reform des Sexualstrafrechts: Der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 06.07.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – verabschiedet (BT-Drs. 18/9097); der Bundestag hat das Gesetz am 07.07.2016 in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Nachricht in FD-StrafR 2016, 379633). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wird der Grundsatz des „Nein heißt Nein“ in das StGB (mit Folgeänderungen in anderen Gesetzen) implementiert.

von Rechtsanwalt Stefan Peitscher, Hauptgeschäftsführer

KammerReport Nr. 4 vom 15.09.2016 Seite 8 ff

 

Nach einem Referentenentwurf des BMJV im Mai hat die Bundesregierung Anfang August 2016 den überarbeiteten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Das Reformwerk sieht auch eine Vielzahl von Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung vor. Die wichtigsten im Überblick:

ie Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vom 23.09.2016 ist am 27.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 32 im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung – also heute – in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). § 21 I stellt klar, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat. § 31 sieht vor, dass der Postfachinhaber bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang erklärt hat.

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, und der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg, an den Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, gerichtet. Scharf wiesen sie darin dessen Äußerungen gegenüber der BILD-Zeitung und dem Nachrichtensender N24 zurück. Wendt hatte unter anderem von einer „regelrechten Abschiebeverhinderungsindustrie“ gesprochen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Hilfsorganisationen vorgeworfen, sie würden systematisch und unrechtmäßig die Rückführung abgelehnter Asylbewerber verhindern.

Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

Basierend auf Informationsschreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg hat der Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr der BRAK die nachfolgenden Hinweise erarbeitet

Auswirkungen durch die Einführung des beA

(Hinweistext der BRAK vom 09.09.2016

 

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist Teil der bereits vorhandenen EGVP-Infrastruktur. Es kann ebenso wie EGVP-Postfächer zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch (EDA) im automatisierten Mahnverfahren verwendet werden.

Grundsätzlich erhält der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter Nachrichten des Gerichts auf demjenigen elektronischen Weg zurück, auf dem der Antragsteller bzw. der Prozessbevollmächtig-te Anträge gestellt hat. Solange der Nutzer wie bisher das EGVP zur Antragstellung nutzt, erhält er seine Nachrichten in sein EGVP-Postfach. Auch nach Einführung des beA kann das bisherige EGVP-Postfach vorübergehend weiter genutzt werden. Bis zum 01.01.2018 wird der EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) auf http://www.egvp.de zum Download bereitstehen; der Anwendersupport für EGVP wird mit Ablauf des Jahres 2016 enden.

Erst wenn der Nutzer den Übermittlungsweg zum Gericht wechselt und das beA zur Einreichung eines Mahnantrags nutzt, stellt auch das Gericht den Übermittlungsweg um (dies gilt für das beA ebenso wie für andere, künftig eröffnete Übermittlungswege, wie etwa DE-Mail). Da die bisherige Ausgangssteue-rung bei den Mahngerichten an die Kennziffer gebunden ist, das beA aber unabhängig davon zuge-wiesen wird, muss die Steuerung der Ausgänge einzelverfahrensbezogen umgestellt werden.

Das bedeutet, dass:

• Rechtsanwälte unter Umständen an einem Tag mehrere Nachrichten des Mahngerichts auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bekommen können, weil in den anhängigen Verfahren unterschiedliche Eingangswege des jeweils letzten Eingangs hinterlegt sind und

• es vorkommen kann, dass die seither aufsteigend bezeichneten EDA-IDs lückenhaft oder nicht mehr in aufsteigender Reihenfolge ausgeliefert werden.

 

Der Start des beA rückt näher. Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde, empfiehlt es sich, dies jetzt zu tun. Die Karte kann unter Angabe der SAFE-ID, die im Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 6.6.2016 unterhalb der Betreffzeile abgedruckt ist, unter http://bea.bnotk.de/ bestellt werden. Falls die SAFE-ID verloren oder vergessen wurde, kann diese bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied man aktuell ist, erfragt werden. Eine Antragsnummer wird zur Bestellung nicht mehr benötigt.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ab August 2015 die Kammerzugehörigkeit gewechselt haben oder derzeit planen, die Kammer zu wechseln, gelten folgende Hinweise:

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt. Zum angekündigten Termin am 29.09.2016 kann die Bundesrechtsanwaltskammer das beA-System zur Verfügung stellen, mit dem rund 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und deren Kanzleipersonal am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen werden. Sie erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs solche Postfächer einzurichten.

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg zum Stichtag 01.01.2016 im Vergleich zum Vorjahr nur noch um 0,16 % an. Deutlicher stieg dagegen der Frauenanteil: 33,87 % der Anwaltschaft sind nun Rechtsanwältinnen, das bedeutet eine Zunahme von rund 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Noch stärker ist der Anstieg bei den Rechtsanwaltsgesellschaften. Hervorzuheben ist vor allem, dass es um 7,67 % mehr Partnerschaftsgesellschaften gibt als im Vorjahr. Insgesamt sind nun 4.001 Partnerschaftsgesellschaften verzeichnet, davon 1.402 mit beschränkter Berufshaftung.

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