Wer darf was beim beA? Die Rechteverwaltung
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "Wer darf was beim beA? Die Rechteverwaltung.
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "Wer darf was beim beA? Die Rechteverwaltung.
von Rechtsanwältin Peggy Fiebig LL.M., BRAK, Berlin
KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 8
„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein“. So heißt es lapidar in Satz 1 des seit dem 01.01.2016 geltenden § 31a BRAO. Für die BRAK bedeutet dieser Satz einen personellen und technischen Kraftakt und für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit über die damit verbundenen Pflichten. Muss man das beA nutzen und wenn ja, ab wann?
Das Wort des Gesetzes
Für die BRAK war der Auftrag, der ihr im Herbst 2013 – damals noch mit einem etwas anderen Wortlaut – vom Bundestag erteilt wurde, klar: Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erhält ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, in das Nachrichten gesandt werden können.
Für einige Kolleginnen und Kollegen ist die Sache jedoch nicht so klar. Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. Unabhängig auch davon, ob in der eigenen Kanzlei die technischen Voraussetzungen für einen Abruf der dort eingehenden Nachrichten vorhanden sind. In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.
Nein. Aber….
von Rechtsanwältin Peggy Fiebig LL.M., BRAK, Berlin
KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 8
„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein“. So heißt es lapidar in Satz 1 des seit dem 01.01.2016 geltenden § 31a BRAO. Für die BRAK bedeutet dieser Satz einen personellen und technischen Kraftakt und für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit über die damit verbundenen Pflichten. Muss man das beA nutzen und wenn ja, ab wann?
von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund
KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 4 f.
Einführung
Im Jahr 1950 erschien ein Buch im Springer-Verlag in Wien mit dem Titel „Psychologie im Strafverfahren“. Autor dieses Werkes war Roland Graßberger, seit 1948 ordentlicher Professor des Strafrechts, des Strafprozesses und der Kriminologie der Universität Wien. Roland Graßberger leitete dort das Institut für Kriminologie. Er war zudem Herausgeber der „Kriminologischen Abhandlungen“, Präsident der Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie und Ehrenmitglied der österreichischen Akademie der Wissenschaften.
Erklärtes Ziel des Autors war es, psychologische Bildung zu verbreiten und Hinweise für die Anwendung psychologischer Erfahrungssätze im Strafverfahren zu geben. Die Arbeit fand starke Beachtung in Österreich und auch in der Bundesrepublik Deutschland. So kam es im Jahr 1968 zu einer zweiten Auflage des Werkes. In ihr folgte der Autor einer Anregung in einer Besprechung der ersten Auflage, indem er bei Hinweisen auf die Vorschriften des Prozessrechts neben dem österreichischen Recht auch die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigte.
Das Werk gliedert sich in drei Hauptabschnitte:
-    Die psychologischen Grundbegriffe.
-    Die Charakteristik der Beteiligten des Strafverfahrens und ihrer Tätigkeit.
-    Die Charakteristik der Stadien und Situationen des Verfahrens.
Da Graßberger im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit zu der Überzeugung gelangt war, dass der Ablauf psychologischer Prozesse bei den Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, weitgehend von der Stellung abhängig ist, die diese Personen im Verfahren einnehmen, befasste er sich in dem Abschnitt „Charakteristik der Beteiligten des Strafverfahrens und ihrer Tätigkeit“ auch mit der Verteidigung.
RVG §§ 14, 15, 15 a Abs. 2; RVG VV Vorbem. 2.3 Abs. 3, Abs.4
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens in der Kostenfestsetzung
SG Dresden, Urteil vom 08.12.2015 - S 38 AS 6152/14
Fundstelle: AGS 2016, S. 35 ff.
Im Rahmen der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren darf die im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nicht angerechnet werden.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Rechtsanwalt Benedikt Trockel, Ennigerloh
KammerReport 2/2016 vom 21.03.2016 S. 7
Gemäß § 15 Abs. 1 FAO muss sich, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet fortbilden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf gemäß § 15 Abs. 3 FAO je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn die Fortbildung unterlassen wird.
Der Vorstand der RAK Hamm hat in der Vergangenheit auf bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres fehlende oder unvollständige Fortbildungsnachweise großzügig reagiert.
BGB § 249; RVG § 23; RVG VV Nr. 2300
Keine Restwertanrechnung beim Gegenstandswert
AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 - 47 C 118/15
Fundstelle: AGS 2015, S. 525 ff.
Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Schadensregulierung bemisst sich nach dem Wert der vollen Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug eines Restwerts.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 34 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 315, 316
Angemessene Gebühr für Beratung in einer Verkehrsunfallsache
AG Siegburg, Urteil vom 04.09.2015 - 105 C 34/15
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 58 ff.
1.
Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten für eine Beratung keine Vergütungsvereinbarung getroffen, bestimmt der Anwalt die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung der §§ 315, 316 BGB.
2.
Allein die Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Höchstgebühr von 190 € bestimmt hat, lässt keinen Rückschluss zu, dass er sein Ermessen nicht ausgeübt habe.
3.
Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein als die Führung eines Geschäftes. Eine Regelung, wonach nur eine 0,65 Gebühr abgerechnet werden darf, ist nicht gegeben.
Leitsätze des Verfassers des RVGreports
RVG § 14
„Bedeutung der Angelegenheit" bei der Bemessung der Rahmengebühren
LG Essen, Beschluss vom 08.09.2015 - 57 Qs 111/15
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 457 f.
Bei der "Bedeutung der Angelegenheit" i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten, nicht um die seines Rechtsanwaltes. Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 48, 55, 56; ZPO § 114 Abs. 2
Mutwilligkeit der getrennten Rechtsverfolgung nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen
LAG Nürnberg, Beschluss vom22.10 .2015 - 2 Ta 118/15
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 17 ff.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung) statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen.
Leitsatz des Gerichts