BORA § 12

Fahrlässiger Verstoß gegen das Umgehungsverbot

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 24/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 30

Ein Verstoß gegen das Verbot, den Gegenanwalt zu umgehen, kann auch fahrlässig begangen werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Kein Anspruch auf Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – AnwZ (Brfg) 44/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 734 f.

 

Ein Beschwerdeführer hat gegenüber einer Rechtsanwaltskammer keinen Anspruch auf Überlassung eines seine Beschwerde betreffenden anwaltsgerichtlichen Beschlusses.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH stimmt systematisch überein mit dem Urteil des VG Freiburg vom 16.09.2015 (siehe KammerReport 5/2015, S. 23). Demnach steht einem Beschwerdeführer in einem Aufsichtsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer auch kein Anspruch auf Zugang zu den von dem betroffenen Anwalt abgegebenen Stellungnahmen zu.

ZPO §§ 78 b, 551 Abs. 1, Abs. 2 S. 6; BRAO § 48 Abs. 2

Kein Notanwalt bei von Partei verursachter Mandatsbeendigung

BGH, Beschluss vom 16.9.2015-V ZR 81/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 81

Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt bei einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO nur in Betracht, wenn die Partei die Mandatsniederlegung nicht zu vertreten hat.

Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59 a Abs. 1 S. 

Verbot der PartG von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 127

§ 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Der Gesetzgeber hat in § 59 a Abs. 1 BRAO den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse erlaubt. Das BVerfG stellt in seinem Beschluss nunmehr fest, dass eine interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten birgt, dass diese eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den zugelassenen Berufsgruppen rechtfertige.

BORA § 12

Umgehungsverbot gilt auch für anwaltlichen Insolvenzverwalter

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 30 f.

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BGH nicht zur Entscheidung angenommen, mit dem dieser klargestellt hatte, dass das Umgehungsverbot auch für einen Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Anmerkung:

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Urteil des BGH vom 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14 (siehe KammerReport 5/2015, S. 23).

Am 16.03.2016 wurde das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Folgetag in Kraft.

Die Neuregelung sieht u.a. vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge innerhalb von einer Woche über Asylanträge entscheiden soll und dass Rechtsbehelfsverfahren in zwei Wochen abgeschlossen werden. Sollten Asylanträge abgelehnt werden, erfolgt die Rückführung direkt aus der Aufnahmeeinrichtung. Der Familiennachzug für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz wird für zwei Jahre ausgesetzt.

In Zukunft haben Asylbewerber erst dann einen vollen Anspruch auf gesetzliche Leistung, wenn sie sich vor Ort registriert haben und den neuen Flüchtlingsausweis besitzen. Gesetzliche Leistungen werden gekürzt. Ein alleinstehender Flüchtling erhält künftig 10 Euro weniger als bisher.

Weiterführender Link:

Am 07.03.2016 wurde die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) die am 01.04.2016 in Kraft treten wird, im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verordnung bestimmt neben den Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und die beizufügenden Unterlagen und Belege auch die von der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde an die zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mitzuteilenden Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle. Darüber hinaus wird festgelegt, welche Information eine Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer Website bereitzustellen hat.

Weiterführende Links:

BGBl. 2016, S. 390 ff.

In einer außerordentlichen Sitzung der Hauptversammlung haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern am 14. März beschlossen, den vor dem AGH Berlin in Sachen beA geschlossenen Vergleich fristgerecht zu widerrufen.

Zwei Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, die jeweiligen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin hatten sich die Parteien Ende Februar auf einen widerruflichen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Die Hauptversammlung hat nun nach mehrstündiger intensiver Diskussion beschlossen, diesen Vergleich zu widerrufen, weil eine Verpflichtung, in der festgelegt ist, dass die BRAK die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einrichtet, gegen den gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde.

Weiterführende Links:

Der 71. Deutsche Juristentag findet vom 13. - 16. September in Essen in der Messe Essen CC-Ost/Grugahalle statt. Einen Flyer mit Informationen zum Fachprogramm finden Sie hier:

Am 25.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten im Bundesgesetzblatt verkündet.

Den Schwerpunkt der Neuregelungen bildet das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das insbesondere auch das Verfahren und die Besetzung der Schlichtungsstellen regelt. Durch die neuen Regeln für alternative Streitbeilegungsverfahren und Streitbeilegung bei Online-Verkäufen sollen Verbrauchern langwierige Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten mit Verkäufern erspart werden.

Weiterführender Link:

Unterkategorien

Seite 134 von 335