BRAO §§ 114 Abs. 1 Nr. 4, 114 a Abs. 3 S. 1

Verstoß gegen ein Vertretungsverbot

AnwGH München, Urteil vom 03.02.2015 – BayAGH II-2-12/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 350 f.

Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen ein anwaltsgerichtliches Vertretungsverbot ziehen zwar in der Regel, nicht aber automatisch den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach sich.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

GG Art. 72 I, 74 I; NRWVerf. Art. 24 II 1; BGB §§ 134, 138 I u. II, 421, 612 II, 705; ZPO §§ 239, 246 I Hs. 1, 287 I 1 u. 2, 287 II, 403; BORA § 26

Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede mit angestelltem Rechtsanwalt – Mindestlöhne

BAG, Urteil vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 1709 ff.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 BORA enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 5 I 1 u. 3, II, III 1, 12 I; BRAO § 43 b; BORA § 6 I

Schockwerbung durch Rechtsanwälte – Werbetassen

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 1438 ff.

Das auf § 43 b BRAO gestützte Verbot einer reißerischen und / oder sexualisierenden Werbung durch einen Rechtsanwalt (hier: bildliche Darstellungen von Schlägen auf das nackte Gesäß eines Kindes und einer Frau sowie des Haltens einer Schusswaffe an den Kopf auf Werbetassen) kann mit den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG), der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) und der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 I GG) vereinbar sein.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Im August, spätestens Anfang September 2015 werden wir alle von der BRAK und der Bundesnotarkammer Post erhalten, die uns über den Bezug der beA-Karte informieren wird. Sie werden die Auswahl zwischen der "normalen beA-Karte", genannt beA-Karte Basis, haben, die 29,90 € kosten wird; haben aber auch die Möglichkeit sich für die beA-Karte Signatur für 49,90 € (beide Preise zzgl. Mehrwertsteuer) zu entscheiden. Für die Einzelheiten sowie auch die Zeitplanung klicken Sie bitte hier:

Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 01.07.2015 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durchgeführt. Insgesamt ist der Gesetzentwurf dabei auf Zustimmung gestoßen, die Experten sehen aber teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf. Für die BRAK hat Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er betonte noch einmal die Auffassung der BRAK, die sich bereits in einer Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbots ausgesprochen hatte. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden, so die BRAK.

Weiterführende Links:

Stellungnahme der BRAK (16/2015, Mai 2015)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit einer aktuellen Verlautbarung auf die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte reagiert.
In diesem Zusammenhang geht sie unter anderem auf die Fragestellung ein, ob Syndici, die für ihre momentane Beschäftigung über eine aktuelle Befreiung verfügen, nach Inkrafttreten der geplanten Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Informationswebseite zum besonderen elektronischen Postfach (beA) online gestellt. Die Homepage gibt umfassende Auskünfte rund um die neuen digitalen Postfächer, die ab 1.1.2016 alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzen werden. Das beA bietet die Möglichkeit, mit anderen Rechtsanwälten und sukzessive mit der Justiz zu kommunizieren. Spätestens ab 2022 wird die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Justiz ausschließlich über das beA laufen.

Die BRAK hat einen neuen Beitrag zum beA verfasst, der im BRAK-Magazin Heft 3/2015 erscheinen wird und den wir vorab unseren Mitgliedern gern auch schon auf unserer Homepage zugänglich machen wollen.

In diesem Beitrag wird die Nutzung des beA schon etwas konkreter formuliert, so dass das beA langsam doch immer mehr Konturen bekommt.

RVG § 21

Verfahren nach Zurückverweisung neue Angelegenheit

AG Wernigerode, Beschluss vom 30.01.2015 - 7 Ds 835 Js 81311/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 137

Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, mit der Folge, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr noch mal entstehen kann.

Leitsatz des Verfassers RVGreport

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