Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.

Weiterführender Link:

Nachdem bereits zum 01.09.2014 Änderungen von § 15 Abs. 1 und 2 FAO in Kraft getreten sind, wurden auch die Absätze 3, 4 und 5 der Vorschrift zum 01.01.2015 reformiert. Wir haben bereits im KammerReport 3/2014, Seite 11 hierüber berichtet. Bedeutsam ist insbesondere die Erhöhung der Fortbildungspflicht von 10 auf 15 Zeitstunden. § 15 FAO lautet in der Fassung ab dem 01.01.2015 wie folgt:

Die seit dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 370 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 268 Euro.

Weiterführender Link:

BGBl. I 2014, 2007

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist am 12.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist überwiegend am 11.01.2015 in Kraft getreten.

Mit dem Ziel, die Erstellung der Einkommensteuererklärung grundlegend zu erleichtern, hat Anfang des Jahres die Finanzverwaltung die sogenannte „vorausgefüllte Steuererklärung“ eingeführt. In ihr werden dem Steuerpflichtigen die zu seiner Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Steuerdaten bereitgestellt (u.a. Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung).

Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte

von Rechtsanwältin Elke Werner, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund


Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43 a Abs. 3 BRAO das Gebot der Sachlichkeit. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts liegt dann vor, wenn eine strafbare Beleidigung gegeben ist. Da der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung ist, ist der Rechtsanwalt, der bei der Ausübung seines Berufs in strafbarer Weise beleidigt, nicht nur strafrechtlich, sondern nach Maßgabe des § 115 b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; RVG VV Nr. 1008

Vergütungsberechnung bei mehreren Auftraggebern

AG Kerpen, Urteil vom 17.07.2014 - 102 C 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 375 f.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem einzelnen Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer „Gesamtrechnung“ an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt nicht den Anforderungen des § 10 RVG.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Unterkategorien

Seite 152 von 335