Mitte September wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplans im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

Weiterführende Links:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein erster Gesetzesvorschlag wurde bereits vor zwei Jahren veröffentlicht, stieß seinerzeit jedoch auf heftige Kritik bei den Ländern und der Anwaltschaft.

Ende September hat die BRAK die Münchener Firma Atos IT Solution and Services GmbH mit der technischen Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) beauftragt. In insgesamt acht Wochen wird Atos jetzt gemeinsam mit der BRAK ein Umsetzungsfeinkonzept erarbeiten, dessen Umsetzung Anfang des Jahres beginnt. Für das späte Frühjahr 2015 sind die ersten Tests für das beA geplant, im weiteren Verlauf ist auch die Einbeziehung von Testkanzleien vorgesehen.

Über das beA, das zum 01.01.2016 jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt zur Verfügung steht, wird entsprechend dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten die anwaltliche Kommunikation mit der Justiz erfolgen. Die BRAK wurde mit dem durch das Gesetz neu eingeführten § 31a BRAO mit der technischen Umsetzung beauftragt.

FamGKG §§ 43, 44, 50

Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbemessung für Ehesache und Folgesache Versorgungsausgleich; Arbeitslosengeld II als Nettoeinkommen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 9 WF 38/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 188 ff.

  1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Dies gilt auch für die Wertbemessung der Verbundsache Versorgungsausgleich.

  2. Auch Sozialleistungen wie das ALG II stellen Einkommen i.S.d. § 43 Abs. 2 FamGKG dar und sind bei der Verfahrenswertbemessung zu berücksichtigen (Anschluss OLG Zweibrücken, 10.01.2011 - 5 WF 178/10, FamRZ 2011, 992).

Leitsatz der Schriftleituung der AGS

BORA §§ 8, 9

Irreführender Hinweis auf Kooperation

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 147/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 319

Üben Anwälte ihren Beruf mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater lediglich im Rahmen einer Kooperation aus, dürfen sie keine Kurzbezeichnung verwenden, die eine gemeinsame Berufsausübung suggeriert.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

VVG §§ 127 I 1, 129; BGB §§ 134, 307 I, II Nr. 1; BRAO § 3 III

Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung - Vollmachtsklausel

AG Ebersberg, Urteil vom 15.11.2013 - 7 C 450/13

Fundstelle: NJW 2014, 1461 f.

Eine die freie Anwaltswahl unterbindende Vollmachtsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 127, 129 VVG unwirksam.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1; VV RVG Nr. 4143

Vertretung gegen mehrere Nebenkläger im Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 227 f.

  1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt.

  2. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten
    und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

  3. Es bleibt offen, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2013 - 6 WF 129/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 166

 

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; VV RVG Nrn. 5100 ff.

Keine Kostenerstattung im Ordnungswidrigkeitenverfahren für Anwalt bei Vertretung in eigener Sache

LG Potsdam, Beschluss vom 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 252 ff.

Vertritt sich ein Anwalt als Betroffener in einem Bußgeldverfahren selbst, kann er keine Kostenerstattung nach den Vorschriften des RVG verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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