FamFG § 20; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

Regelwert gilt auch für mehrere Kindschaftssachen

OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2013 - 2 WF 86/13

Fundstelle: AGS 2013, 585 ff.

1.

§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jeweils für sich genommen eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge darstellen.

2.

Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 42, 51

Kein Mehrwert durch Unterhaltsverzicht

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013- 11 UF 181/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 468 f.

Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

Klage auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers

§ 3 ZPO; § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG

OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2013 - 13 W 62/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 35

Der Streitwert für die Klage eines Versorgers aufGewährung des Zutritts und Duldung der Sperrungdes Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach demSechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.

Leitsatz des Gerichts

Keine Versendungspauschale bei Aktenabholung im Gericht

GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 E 10509/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 23 ff.

Die Pauschale für die Versendung von Akten darf nicht erhoben werden, wenn die Akten dem Prozessbevollmächtigten nicht übersandt, sondern auf dessen Antrag zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereitgelegt werden. Dies gilt auch für das Einlegen der Akten zur Abholung

in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91, 104

Zur Auslegung des Begriffs „Kosten des Verfahrens“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 WF 10/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 42 f.

Schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie auch die „Kosten des Verfahrens“ regeln, sind damit die Kosten sämtlicher Instanzen gemeint und nicht nur die Kosten der Instanz, in der der Vergleich geschlossen worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anspruch auf Kostenschutz gegen den Rechtsschutzversicherer trotz Versäumung der Nachmeldefrist

BGB §§ 166 Abs. 1, 242; ARB 1975 §§ 4 Abs. 4, 14 Abs. 1, 26 Abs. 4

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – I-9 U 75/12

 

Fundstelle: AGS 2013, S. 495 f.

1.

Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen (vgl. BGH, IV ZR 198/91; NJW 1992, 2233). Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten.

2.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
3.
Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren i.S.d. vorbehaltlich der Anrechnung - die Geschäftsgebühren (Nrn. 2300/2303 VV) gesondert an und sind vom Rechtsschutzversicherer auch zu übernehmen.
4.
Die Gebühren einer Gütestelle sind von einem Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 3100, 3307, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1

Anrechnung der im gerichtlichen Mahnverfahren angefallenen Verfahrensgebühr

OLG München, Beschl. v. 1.3.2013 - 11 W 2357/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 512 ff.

 

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens erfolgt lediglich dann, wenn es sich um identische Gegenstandswerte handelt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

§§ 103 ff., 126 ZPO

Eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 - II-6 WF 324/12

Fundstelle: RVG Report 2013, S. 481 ff.

  1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
  2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

Leitsatz des Gerichts

 

FamGKG §§ 38, 42 Abs. 3

Verfahrenswert eines steckengebliebenen Stufenantrags

OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2013 - 11 WF 3/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 589 f.

1.

Wird ein Stufenantrag lediglich im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe gestellt, ist für den unbeziffert gebliebenen Leistungsantrag nicht auf den vorgerichtlich begehrten, sondern den realistisch begründeten Zahlungsantrag abzustellen.

2.

Ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des unbeziffert gebliebenen Leistungsantrags, so ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.11.2012 - II-10 WF 15/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 514

Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach neuem Recht (VersAusglG), wenn beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da ein Hin-und-Her-Ausgleich der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht daher eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zu.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

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