Auf ihrer Herbsttagung am 14.11.2013 in Berlin haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder mit dem Vorschlag Nordrhein-Westfalens für ein „Gesetz zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ befasst. Grundsätzlich wurde dabei der Vorstoß begrüßt. Mit dem Gesetzentwurf sei eine Diskussionsgrundlage unterbreitet worden, die es ermögliche, vertieft über die mit der Einführung eines spezifischen Unternehmensstrafrechts verbundenen Chancen und Risiken im Detail zu beraten, heißt es im Beschluss der Ministerinnen und Minister. In der Beratung solle insbesondere auch die Frage eine Rolle spielen, ob ein Unternehmensstrafrecht grundsätzlich geeignet wäre, interne Kontrollsysteme in Unternehmen zu stärken und damit zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität beizutragen.

Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfegesetzes die entsprechenden Formularverordnungen neu gefasst. Zu den Referentenentwürfen hatte die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Es falle auf, dass sowohl das geplante PKH-Formular als auch das Hinweisblatt mit jeweils jetzt fünf Seiten deutlich umfangreicher als das bisherige Formular sei, heißt es in der Stellungnahme. Es stehe zu befürchten, dass die Antragsteller schon allein aufgrund des Umfangs des Formulars sowie des Hinweisblattes letzteres nicht mehr vollständig lesen und sich darüber hinaus sofort an ihre Rechtanwälte wenden, die dann mit dem Mandanten zusammen das Formular ausfüllen (müssen).

Nachdrücklich kritisiert die BRAK in einer Stellungnahme das bisherige Vorgehen zur Erstellung eines arbeitsgerichtlichen Streitwertkataloges. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte hatten durch eine dafür eingesetzte Streitwertkommission, an der lediglich neun von insgesamt 18 Landesarbeitsgerichten beteiligt waren, einen solchen Katalog erarbeiten lassen und diesen dann auf einer gemeinsamen Konferenz im Mai verabschiedet. Anders als bei anderen Streitwertkatalogen, z. B. für die Sozialgerichtsbarkeit, fehlt in dem jetzt vorgelegten Regelwerk der Hinweis, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handeln soll.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelung sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem gelten künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

BGB §§ 242, 280; RVG §§ 10, 13, 14, 34 Abs. 1; RVG VV Nrn. 2300, 7008

Aufklärung über Rechtsanwaltsvergütung

LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 – 7 S 51/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 1614

  1. Eine Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung auf Grund eine urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 Euro) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil (hier: bestenfalls 750 Euro) stehen (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2332).
  2. Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226 Euro bis 2600 Euro) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung auf Grund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.
    Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91; RVG VV Nr. 3101

Antragsrücknahme vor Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Antragsgegner

OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2012 – II-6 WF 197/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 253 f.

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Keine Terminsgebühr bei unterbliebener Ladung des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 – II-6 WF 83/12 Fundstelle: RVGreport 2013, 230 f.


Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

Leitsatz des Gerichts

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