VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2; ZPO §§ 495, 91

Terminsgebühr für Besprechungen mit Dritten; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht zum Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 193 ff.

 

  1. Hat der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen, sind dem Beklagten alle vor dem zunächst angerufenen Gericht angefallenen Kosten, zu denen auch die Rechtanwaltskosten gehören, zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn dem Rechtsanwalt vor dem ArbG die gleichen Gebühren noch einmal entstehen.

  2. Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners lösen die Terminsgebühr nur dann aus, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

 

 

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Anm. zu Nr. 2300

Toleranzgrenze und Schwellengebühr

BGH, Urt. v. 05.02.2013- VI ZR 195/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 185 f.

  1. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus nur dann fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

  2. Ob dies der Fall war, ist der gerichtlichen Überprüfung nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu seiner Überschreitung von 20 % entzogen.


    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 7002

Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht eine Angelegenheit

BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 186/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 105 ff.

 

Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 33

Gegenstandwert einer durchgeführten Nebenintervention

BGH, Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 114 f.

 

Der Streitwert und damit der Gegenstandswert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei.

Leitsatz  des Verfassers des RVG Reports

ZPO §§ 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1

Rückfestsetzung der an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlten Kosten

BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 64/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 67 f.

Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegnerischen Rechtsanwalt gem. § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die obsiegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rückfestsetzen lassen.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 124 Nr. 2, 1. Alt.

Voraussetzungen einer Aufhebung wegen Falschangaben

BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12 Fundstelle: AGS 2013 S. 126 ff.

 

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 2 S. 2

Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach Zulassungsrückgabe durch den erstbevollmächtigten Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 183/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 93 ff.

  1. Von einem notwendigen Anwaltswechsel kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Dabei muss sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

  2. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
  3. Die Aufgabe der Anwaltstätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgrund diverser Zahlungsausfälle genügt hierfür nicht, wenn offen bleibt, ob zumutbare Anstrengungen die finanziellen Schwierigkeiten hätten vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen wäre.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FAO § 15

Keine Fortbildung durch anwaltliche Tätigkeit

AnwGH Frankfurt a. M., Urt. v. 10.12.2012 – 1 AGH 1/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 127

Die regelmäßige und umfangreiche Bearbeitung von Mandaten aus einem Fachanwaltsgebiet entspricht lediglich der üblichen anwaltlichen Tätigkeit und stellt keine Fortbildung i. S. des § 15 FAO dar.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; GBO § 12 Abs. 1 S. 2; GBV § 46; BORA § 19

Kein Anspruch auf Mitnahme von Akten in die Kanzlei

OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2012 – I 15 W 261/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 127

Ein Anwalt hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Grundakten zum Zwecke der Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3

Interessenkollision im Erbrecht

BGH, Beschl. v. 16.01.2013 – IV ZB 32/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 158

Ein Anwalt darf anlässlich desselben Erbfalls nicht Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertreten.

Leitsatz des Gerichts

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