UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 S. 2 und 3; BRAO § 43 b; BORA § 7

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Steuerbüro“

BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 222

 

Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Leitsatz des Gerichts

 

Anmerkung:

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein nach eigener Darstellung zu etwa 2/3 seiner Gesamttätigkeit Steuerberatungsleistungen erbringender Rechtsanwalt im örtlichen Telefonbuch, im Kopf seines Internetauftritts und in der Kurzbezeichnung seines Briefkopfes die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro“ führte.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Weitere Tätigkeit eines Einzelanwalts trotz Vermögensverfalls

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2013, S. 615

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist. die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.1

 

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.1

 

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.1

 

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm)

Fundstelle: NJW 2013, S. 615

Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen, wie beispielsweise ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Dazu stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Das neue Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem sollen künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners gelten, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Dazu soll der § 43 BRAO geändert werden. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

Der Bundestag hat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für einen Kompromiss beim Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zugestimmt. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf das Gerichtskostengesetz, beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bleibt es bei der Mitte Mai vom Bundestag beschlossenen Fassung. Auch das Gesetz zum PKH-/Beratungshilferecht bleibt unverändert.

Das neue Gesetz soll am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Voraussichtlich wird der Bundesrat in der nächsten Woche entscheiden, so dass die Neuregelung bereits zum 1. August in Kraft treten könnte.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.06.2013 beschlossen, zum 2. KostRMoG und zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts jeweils den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Die Länder erhoffen sich dabei eine weitere Entlastung der Justizhaushalte. In der Gesamtschau beider Gesetze solle auch eine angemessene Verbesserung des derzeit stark defizitären Kostendeckungsgrads in der Justiz der Länder erreicht werden, heißt es in den beiden wortgleichen Beschlüssen zur Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses findet am 26.06.2013 statt, das Justizkostenrecht und die Prozesskostenhilfe stehen auf der Tagesordnung.

Weiterführende Links:

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 13.06.2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet. Das nun verabschiedete Gesetz weist gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf einige Änderungen auf. Dabei ist besonders erfreulich, dass die Vorschrift des § 174 ZPO im Hinblick auf den Nachweis des elektronischen Zugangs zugunsten der Anwaltschaft geändert wurde. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich vor, dass das Empfangsbekenntnis abgeschafft und durch eine durch das künftige elektronische Postfach der Anwälte automatisch generierte Eingangsbestätigung ersetzt wird. Die Zustellung sollte nach drei Tagen ab Eingang der Schriftstücke im elektronischen Postfach des Anwalts als bewirkt gelten. Die BRAK konnte sich mit ihrer Kritik und ihrem Gegenvorschlag durchsetzen: Das bisherige Empfangsbekenntnis wird nun durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis ersetzt, das in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist.

 

Weiterführende Links:

Der Bundestag hat am 13.06.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung verabschiedet.Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.

Die BRAK hatte bereits 2011 einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Vorschläge in das jetzt verabschiedete Gesetz eingeflossen sind.

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Das LG Dortmund hat entschieden, dass die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen, nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei. Dies ergebe sich nämlich weder aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus Erwägungen der Praktikabilität. Der Begründung zur Verordnung und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen könne nichts entnommen werden, woraus sich schließen lasse, dass auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend sei. Im Gegenteil sei formuliertes Ziel, durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern. Diese Vereinfachung erfordere jedoch nach Auffassung der Kammer weder für die Justiz noch für den Bürger/die Bürgerin die Verwendung farbiger Formulare. Gewollte Hervorhebungen würden auch im schwarz-weißen Ausdruck sichtbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die Bearbeitung durch die Justiz eine farbige Darstellung erforderlich sein könne. Die Vereinfachung, die sich dadurch einstelle, dass bekannte Formulare zu bearbeiten seien, stelle sich unabhängig von der farblichen Darstellung allein aufgrund der übrigen Gestaltung des Formulars dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine etwa für die Zukunft geplante gänzlich elektronische Bearbeitung der Anträge eine Einreichung in farbiger Form erfordere.

LG Dortmund, Beschl. v. 24.04.2013 - 9 T 118/13

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