RVG § 48 Abs. 1; VV RVG Nrn. 3101, 3104

Erstreckung der Prozesskostenhilfe bei Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2012 – I-25 W 23/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 479 f.

Soweit durch einen Mehrvergleich erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Kostenberechnung bei Auftraggebermehrheit; Erbscheinsverfahren und Beschwerde im Erbscheinseinziehungsverfahren verschiedene Angelegenheiten

LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2012 – 4 O 15/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 414 ff.

1.    Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Erbscheinsverfahren einerseits und im Beschwerdeverfahren betreffend die Erbscheinseinziehung andererseits sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten.

2.    Erteilt der Rechtsanwalt die Kostenberechnung gegenüber mehreren Auftraggebern, so muss sich aus dieser ergeben, in welcher Höhe jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG haftet.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 43 a Abs. 4; BGB §§ 675, 611, 134, 138; StGB § 356

Abtretung einer titulierten Forderung und Interessenkollision

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012 – 24 U 216/10 Fundstelle: NJW 2012, S. 1892 ff.

1.    Ein Prozessmandat ist mit dem Abschluss einer Instanz beendet, wenn von dem Rechtsanwalt zur Erfüllung seines Auftrags weitere Handlungen nicht mehr zu erwarten sind.

2.    Der bisher einem einzelnen Rechtsanwalt erteilte Auftrag erstreckt sich mit dessen Eintritt in eine Sozietät nicht automatisch auf deren Mitglieder; dazu bedarf es zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat.

3.    War der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt nur kurzzeitig Mitglied der Sozietät  und war der später in der Angelegenheit tätige Sozius tatsächlich nicht in die Sachbearbeitung einbezogen, liegt ein Interessenwiderstreit oder gar Parteiverrat nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Routinefall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Rückstand mit zwei Monatsmieten) ist bei einem als Großvermieter einzustufenden Vermieter weder für die Erstmahnung noch für den Ausspruch der Kündigung die Einschaltung eines Anwalts notwendig; dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit inländischem Wohnungsbestand ist.

BGB § 286

Keine Erstattung der Kosten einer Kündigung

BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – VII ZR 277/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 360 f.

Im Routinefall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Rückstand mit zwei Monatsmieten) ist bei einem als Großvermieter einzustufenden Vermieter weder für die Erstmahnung noch für den Ausspruch der Kündigung die Einschaltung eines Anwalts notwendig; dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit inländischem Wohnungsbestand ist.

§ 49 b BRAO

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG"

BGH, Beschluss vom 30.01.2012 – AnwZ (Brfg) 27/11 = BeckRS 2012, 04738 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 191

Der auf einem anwaltlichen Briefkopf enthaltene Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht“ ist geeignet, falsche Vorstellungen zu wecken.

Leitsatz des Gerichts

Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.Leitsatz der Schriftleitung AGS

GKG §§ 3, 68; RVG § 32 Abs. 2

Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.01.2012 – 1 Ta 285/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 302 f.

Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG zu. Leitsatz des Gerichts

§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; §§ 20, 22 JVEG

Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei Terminswahrnehmung im bezahlten Urlaub

BGH, Beschl. v. 26.1.2012 – VII ZB 60/09 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 159

Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG zu.

 

Leitsatz des Gerichts

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