ZPO §§ 3, 9
Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages
BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – IV ZR 183/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 81
Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr für Besprechungen vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – 17 W 193/11Fundstelle: RVGreport 2011, S. 463 f.
Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat.
Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.
2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten sind.Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 2; BRAGO § 13; RVG § 15
Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung durch Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 29.09.2011 – IX ZR 170/10 Fundstelle: nicht veröffentlicht
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.
2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten sind.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2; BRAGO § 13; RVG § 15
Grundlose Kündigung des Mandats durch Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 169
Leitsatz des Gerichts
GKG §§ 45 Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3
Streitwert einer Berufung gegen Feststellung eines Erbteils
BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 30