ZPO § 91 Abs. 1, RVG VV 3200, 3201
Verfrühter Berufungszurückweisungsantrag kann nachträglich notwendig sein
OLG München, Beschl. v. 30.08.2011 – 11 W 1535/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 466 f.
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 RVG VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 1002
Mitwirkung bei der Erledigung einer Rechtssache – Erledigungsgebühr
OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 6 E 775/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 329 f.
Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 48, 54, 55
Unterlassener Antrag auf Verbindung der von der Gegenseite getrennt erhobenen Klagen
OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2011 – II-6 WF 84/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 421 f.
Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG
Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung
OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102
GG Art. 12 Abs. 1; VV RVG 2503, 3102, 3103
Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschrift von Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG
BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 428 f.
1. Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG angeordnete hälftige Anrechnung der dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Geschäftsgebühr auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar.
2. Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG a. F. angeordnete hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr hat deshalb in diesem Fall zu unterbleiben. Demgegenüber bestehen gegen die alternative Lösung, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die unverminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen, Bedenken.
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS