VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10
Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleich
OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2011 – II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 424
1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.
2. Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 1000
Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – 6 WF 100/11 u. 101/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 137
Leitsatz des Gerichts
BRAO §§ 43 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; FAO §§ 5, 15; VwVfG 42 Abs.2
Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung ohne gesonderten Widerruf bei Zulassungswiderruf
AGH NRW, Urt. v. 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Fundstelle: nicht veröffentlicht
Allein die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen des § 15 FAO berechtigt für den Fall der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Anmerkung:
Die RAK hatte einem Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt gewesen war, die Rechtsanwaltszulassung widerrufen ohne zugleich auch noch die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gesondert zu widerrufen.
Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin vor dem AGH festzustellen, dass er im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der RAK widerruflich berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, soweit er in der Zwischenzeit die Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO erfüllt habe. Einer erneuten Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sollte es demnach nicht mehr bedürfen.
Der AGH hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt er u. a. aus, dass die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung untrennbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden sei, so dass in dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich unausgesprochen auch der Widerruf der Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung liege.
Der AGH hat die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.
RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000
Mitwirkung des Rechtsanwalts durch Beratung über gerichtlichen Vergleichsvorschlag
OVG Münster, Beschl. v. 25.07.2011 – 6 E 584/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 458 f.
Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten i. S. d. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.
Leitsatz des Gerichts
GmbHG § 1; HGB §§ 1, 2, 105, 161; BRAO §§ 1, 2; GG Art. 12
Keine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtform der GmbH & Co. KG
BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 3036 ff.
1. Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG scheitert daran, dass zur Bestimmung des Wesens der KG an den Betrieb eines Handelsgewerbes angeknüpft wird.
2. Auch das Gebot der funktionalen Interpretation von gleichen Begriffen in verschiedenen Gesetzen zwingt nicht zur Zulassung der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG.
3. Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu dürfen, besteht auch unter den Gesichtspunkten der Berufsausübungsfreiheit nicht.
Leitsatz der Redaktion der NJW
ZPO § 4
Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit
BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – III ZR 23/11Fundstelle: AGS 2011, S. 511
Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
1. Scheidung als solche,
2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.Leitsatz des Gerichts