Heft 03/2011: Rechtsschutzversicherung in Disziplinar- und Strafverfahren
Rechtsschutzversicherung in Disziplinar- und Strafverfahren
von RA Prof. Dr. Dieter Leuze, Essen / RAin Janine Alternberg, Oberhausen
Rechtsschutzversicherung in Disziplinar- und Strafverfahren
von RA Prof. Dr. Dieter Leuze, Essen / RAin Janine Alternberg, Oberhausen
RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Keine Verwirkung bei längerer Dauer bis zum Erlass eines Kostenfestsetzungsantrages
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.03.2011 – I-24 W 17/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 150
Leitsatz des Gerichts
BRAO § 112 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17 a Abs. 4 S. 4
Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs von der des Anwaltsgerichts
BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (AnwGH Hamburg) Fundstelle: NJW 2011, S. 2303 ff.
1.  § 112 a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der BRAO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.
2.  Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74 a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.2
3.  Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde zum BGH (§ 112 a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 133, 157, 627, 628 Abs. 1, 812; BORA § 32; ZPO § 256 Abs. 1
Übernahme des Mandatsvertrags durch neu gegründete Sozietät
OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2011 – 28 U 49/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 1606 ff.
Wird dem Mandanten bei der Auflösung einer Anwaltssozietät in einem Mandantenrundschreiben gem. § 32 BORA angeboten, dass das Mandat in einer neu gegründeten Sozietät von der bisherigen Mandatsbearbeiterin fortgeführt werden kann, und bittet der Mandant diese daraufhin, das Mandat weiter zu betreuen, ist in der Regel keine Mandatskündigung gewollt, sondern eine Vertragsübernahme des Anwaltsvertrags durch die Neusozietät.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 9; BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 320
Anwaltspflichten bei Nichtzahlung eines Vorschusses
OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2011 – 28 U 90/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 238 f
Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; ZPO § 172; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Zustellung von Mahnschreiben an Rechtsanwalt statt an Partei
BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 (LG Koblenz) Fundstelle: NJW 2011, S. 1005 ff.
1. Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.(Leitsatz des Gerichts)
2. Solange kein Verfahren anhängig ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 BORA ableiten.(Leitsatz der Redaktion der NJW)
EuRAG § 11
Zulassung eines ausländischen Syndikus zur Anwaltschaft
BGH, Beschl. v. 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 1517 ff.
Die Betätigung als Syndikus kann auch bei einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt nicht als anwaltliche Berufsausübung angesehen werden.
Leitsatz der Redaktion NJW