§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 16 Nr. 4; VV RVG Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen

OLG Dresden, Beschl. v. 07.02.2011 – 20  1311/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 219

§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr

BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.

Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.

2.    Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 2, 124; BGB § 199 Abs. 1

Anspruch des PKH-Anwalts auf Wahlanwaltsvergütung gegen den Mandanten

KG, Beschl. v. 27.01.2011 – 8 U 145/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 230 f.

 

1.    Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.

2.    Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 

Unzureichende Freistellungserklärung eines Syndikusanwalts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 AGH 72/0 = BeckRS 2011, 13156 Fundstelle: NJW-Spezial S. 350

Die von einem Syndikus vorzulegende Freistellungserklärung muss eine Klausel enthalten, mit der unwiderruflich erklärt wird, dass außerhalb dieser Erklärung keine Vereinbarungen existieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken können.

Leitsatz der Schriftleitung des NJW Spezial

1.      Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)   2.      Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Mitwirkung durch Schweigen

BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 128 ff.

1.      Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

 

2.      Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

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