ZPO §§ 114 ff.; RVG § 49; RVG VV Nr. 1008
Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen
OLG München, Beschl. v. 30.11.2010 – 11 W 835/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 76 ff
1. Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
VV RVG Abs. 2 S. 1 der Anm. zu Nr. 2503, Nr. 3102
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe
LSG NRW, Beschl. V. 29.11.2010 – L 6 AS 52/10 B Fundstelle: RVGreport 2011, S. 179 f.
Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
1. Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.
2. Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.
3. Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr). Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB § 638; RVG VV Nr. 3100, 3104
Interessenwegfall nach Mandatskündigung
LG Baden-Baden, Urt. v. 26.11.2010 – 1015/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 256
1. Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.
2. Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.
3. Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 522 Abs. 2; VV RVG Nr. 3200, 3201 Nr. 1
Notwendigkeit des verfrühten Berufungszurückweisungsantrags
BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – III ZB 83/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 69 f.
Dem Berufungsbeklagten ist die für den Berufungszurückweisungsantrag angefallene 1,6 Verfahrensgebühr auch dann zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags die Berufungsbegründung noch nicht vorlag, diese jedoch nachgereicht wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)
BRAO §§ 2, 59 c Abs. 1, Abs. 2, 59 e Abs. 1 S. 2
Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig
AnwGH München, Urt. v. 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10 = Beck RS 2011, 01039 Fundstelle: NJW-Spezial, S. 127
Eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG ist nicht zulassungsfähig, da eine Rechtsanwaltsgesellschaft bereits nicht wirksam als KG gegründet werden kann. Denn der Zweck einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, sondern besteht in der Ausübung eines freien Berufs.
Eine Zulassung der Komplementär-GmbH scheitert an § 59 c Abs. 1 BRAO, da die GmbH in diesem Rahmen nicht als reine Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch als Beteiligungsgesellschaft konzipiert ist.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)