ZPO § 3

Streitwert bei Unterlassungsklage gegen juristische Personen und deren Organ

KG, Beschl. v. 09.11.2010 – 5 W 188/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 313

 

Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 b; § 7 Abs. 2 BORA; StBerG § 43 Abs. 4 S. 3

Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“

AGH NW, Urt. v. 05.11.2010 – 2 AGH 29 und 30/09 Fundstelle: nicht veröffentlicht

Die Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ durch Rechtanwälte ist zulässig, jedenfalls sofern die Tätigkeitsbeschreibung nicht in einem unmittelbaren Aufzählungszusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geführt wird, die Rechtsanwälte Fachanwälte für Steuerrecht sind und den Fachbereich auch schwerpunktmäßig ausüben.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Eine nahezu ausnahmslos steuerberatend tätige Rechtsanwaltssozietät führt die Kurzbezeichnung „A / B Steuerberatung – Rechtsberatung“. Beide Sozien sind Fachanwälte für Steuerrecht, einer davon zudem noch vereidigter Buchprüfer.

Die Rechtsanwaltskammer sah in der Führung der Bezeichnung „Steuerberatung“ gestützt auf die Entscheidung des BVerfG vom 22. März 2006, 1 BvR 97/06, eine Irreführung und damit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 2. Alternative BORA, da sie den Eindruck erwecke, als seien die Rechtsanwälte berechtigt, den Titel „Steuerberater“ zu führen.

Dem ist der AGH mit seinen vorgenannten Entscheidungen entgegengetreten. Demnach seien Rechtsanwälte gemäß Art. 12 GG, § 43 b BRAO berechtigt, das „Publikum“ in Form und Inhalt sachlich über ihre berufliche Tätigkeit zu unterrichten. Eine solche sachliche Unterrichtung stelle die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ dar. Die Tätigkeitsbeschreibung stelle auch keine Irreführung dar, da das fachkundige Publikum wisse, dass außer Steuerberatern im engen Sinne auch noch anderweitige Berufsträger wie insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer befugt und in der Lage seien, steuerberatende Tätigkeiten vorzunehmen. Ein solches Publikum setze daher die Bezeichnung „Steuerberatung“ nicht automatisch mit dem Berufstypus des Steuerberaters gleich.

Erwartet werde vielmehr bei Führung der Tätigkeitsbeschreibung eine entsprechende Fachkompetenz. Diese Fachkompetenz sei bei den betroffenen Rechtsanwälten gegeben aufgrund ihrer Qualifikationen als Fachanwälte im Steuerrecht, als vereidigter Buchprüfer und ihrer schwerpunktmäßigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege dagegen ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Berufsbezeichnung mit einer Tätigkeitsbeschreibung verknüpft worden sei („Rechtsanwälte und Steuerberatung“). Ob eine solche aufzählende Verknüpfung eine Irreführung für den Geschäftsverkehr heraufbeschwöre könne im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, da dort die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ nicht mit einer Berufsbezeichnung verbunden worden sei.

 

RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einer Unterhaltssache

OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2010 – 6 WF 356/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 172 ff.

 

Entscheidet das FamFG in einer Unterhaltssache im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Nichtiger Anwaltsvertrag

BGH, Urt. vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 = BeckRS 2010, 28291 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 767

Der Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BGB §§ 280, 611, 675

Keine gesetzliche Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Schlechtleistung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – 24 U 50/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 239 f.

 

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

Bestreitet der Auftraggeber die Berechtigung der eingeklagten Anwaltsvergütung und beruft er sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, den er der Vergütungsforderung hilfsweise entgegensetzt, so führt dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544; BGB § 628

Keine Werterhöhung durch hilfsweise eingewandten Schadensersatzanspruch gegen anwaltliche Vergütungsforderung

BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – IX ZR 2/09Fundstelle: AGS 2011, S. 344

Bestreitet der Auftraggeber die Berechtigung der eingeklagten Anwaltsvergütung und beruft er sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, den er der Vergütungsforderung hilfsweise entgegensetzt, so führt dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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