Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAGO § 118; RVG § 34; BGB §§ 280, 286

Vergütung für den Entwurf eines Schreibens im Namen des Mandanten

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2010 – 14 U 220/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 480 ff.

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FAO § 5 Abs. 1

Berufung ist kein eigener Fall

BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09 = BeckRS 2001, 22970) Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 734 f 

Hat ein Anwalt seinen Mandanten auch in einer höheren Instanz vertreten, stellt diese Tätigkeit gegenüber einem nachgewiesenen Ausgangsfall keinen neuen Fall i. S. von § 5 Abs. 1 FAO dar.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

   1.      Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.   2.      Bei der Bestimmung der Zahl der zu berücksichtigenden Anrechte ist ein Anrecht auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird.   3.      Eine Billigkeitskorrektur kommt dann in Betracht, wenn der nach § 50 Abs. 1 GKG ermittelte Verfahrenswert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht. Leitsatz des Gerichts/Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FamGKG § 50 Abs. 1 und 3

Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2010 – 15 WF 131/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 396 f.

 

 

1.      Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.

 

2.      Bei der Bestimmung der Zahl der zu berücksichtigenden Anrechte ist ein Anrecht auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird.

 

3.      Eine Billigkeitskorrektur kommt dann in Betracht, wenn der nach § 50 Abs. 1 GKG ermittelte Verfahrenswert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht.

 

Leitsatz des Gerichts/Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.Leitsatz des Gerichts

ZPO § 114 Satz 1

Eigener Prozessbevollmächtigter für Versicherungsnehmer im Verkehrsunfallprozess

BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VI ZB 31/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 398 ff

 

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

Leitsatz des Gerichts

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3104

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen

BGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 198/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 385 f.

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.

Leitsatz des Gerichts

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