RVG §§ 22 Abs. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 2

Überschreiten des Höchstwertes bei mehreren Auftraggebern

OLG Hamm, Beschl. v. 01.03.2010 – 8 U 237/07 Fundstelle: AGS 2010, S. 394 f.

§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG ist dann nicht anwendbar, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i. S. v. Nr. 1008 VV ist, also wirtschaftliche Identität vorliegt.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

ZPO § 174 Abs. 1

Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des EB durch Assessor

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 575

 

Da „Assessor“ keine berufliche Qualifikation i. S. des § 174 Abs. 1 ZPO ist, kann der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einen Assessor nicht mit seiner Vertretung ermächtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO §§ 59 e Abs. 2 S. 1, 59 f Abs. 1

Mehrheitserfordernisse bei einer Rechtsanwaltsgesellschaf

AnwGH München, Urt. v. 25.02.2010 – BayAGH I 25/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 606

Bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Anwälten zustehen, da das entscheidende Gewicht bei der Willensbilligung stets den Anwälten selbst zukommen muss.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO §§ 6, 12, 17 Abs. 1, Abs. 2; EMRK Art. 6; GG Art. 3 Abs. 1, 103; SGG §§ 62, 67 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 5-9, Abs. 4, 178 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG – „Rechtsanwalt im Ruhestand“

BSG, Beschl. v. 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C (LSG Hessen) Fundstelle: NJW 2010, S. 3388 ff.

Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem BSG auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung „Rechtsanwalt im Ruhestand“ zu führen.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Verlust der Zulassung trotz Anstellungsvertrags

BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 = BeckRS 2010, 07624 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 255

Bei Vermögensverfall ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht allein der Abschluss eines Anstellungsvertrags.

 

Leitsatz Redaktion NJW

  1.     Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142). 2.     Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert. 3.     Wird zu Gunsten des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Leitsatz des Gerichts

BRAGO § 3 Abs. 3; RVG § 3 a Abs. 2; BGB §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 675 Abs. 1

Unangemessenheit eines Verteidigerhonorars

BGH, Urt. v. 04.02.2010 – IX ZR 18/09 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2010, S. 1364 ff.

 

1.     Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

2.     Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.

3.     Wird zu Gunsten des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.

 

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, 2302

Anwaltsvergütung für Abschlussschreiben

BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382 ff.

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

 

Leitsatz des Gerichts

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt darauf, dass nach § 28 II GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.Leitsatz des Gerichts

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