Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1

Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses

BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09 Fundstelle: RVGreport 2010,  238 f

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG, § 114 ZPO. Leitsatz der Schriftleitung AGS

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG; § 114 ZPO. Leitsatz des Gerichts

GewSchG §§ 1, 2; FamFG §§ 76, 214; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache trotz gleichzeitigem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG, § 114 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

FamFG §§ 76, 214; ZPO 114 

Verfahrenskostenhilfe für Hauptsacheverfahren auch bei eingeleitetem einstweiligen Anordnungsverfahren 

OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2009 – 10 WF 274/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 235 f.

 

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG; § 114 ZPO.

 

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 807; StGB § 203; BRAO § 49 b Abs. 4

Auskunftspflicht des Rechtsanwalts in eidesstattlicher Versicherung

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09 (LG Deggendorf) Fundstelle: NJW 2010, S. 1380 f.

Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben.

 

Leitsatz der Redaktion NJW

ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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