ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1
Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses
BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09 Fundstelle: RVGreport 2010, 238 f
Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten
BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.
GewSchG §§ 1, 2; FamFG §§ 76, 214; ZPO § 114
Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache trotz gleichzeitigem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG, § 114 ZPO.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
FamFG §§ 76, 214; ZPO 114
Verfahrenskostenhilfe für Hauptsacheverfahren auch bei eingeleitetem einstweiligen Anordnungsverfahren
OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2009 – 10 WF 274/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 235 f.
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i. S. d. § 76 FamFG; § 114 ZPO.
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 807; StGB § 203; BRAO § 49 b Abs. 4
Auskunftspflicht des Rechtsanwalts in eidesstattlicher Versicherung
BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09 (LG Deggendorf) Fundstelle: NJW 2010, S. 1380 f.
Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben.
Leitsatz der Redaktion NJW
ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis
BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports