RVG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1; RVG VV Nr. 1002
Vorliegen derselben Angelegenheit bei Rechtsanwaltsvergütung
OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 – 18 E 111/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1016
1. Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.
2. Zur Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 15 a, VV Vorb. 3 Abs. 4; ZPO § 91
Keine Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften des § 15 a RVG im Verhältnis zu Dritten
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG
OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.2009 – 14 W 553/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389
1. § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.
2. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist.
Leitsatz des Gerichts
§ 78 FGO
Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de
2. Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.
Leitsatz des Verfassers des KammerReports
RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100
Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG
OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 – 2 W 240/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389 ff.
Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.
Leitsatz des Gerichts