RVG § 56 Abs. 1 Satz 1

Beschwerdeberechtigung bei Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung

VG Bremen, Beschl. v. 15.07.2009 – S 4 E 920/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 25 f.

Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts können nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst und die Staatskasse, nicht aber die bedürftige Partei und der erstattungspflichtige Gegner, Erinnerung einlegen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300

Keine Anrechnung bei Beauftragung eines anderen Anwalts im Rechtsstreit als vorgerichtlich beauftragt

Hatte die Partei vorgerichtlich einen anderen Anwalt beauftragt als im gerichtlichen Verfahren, so kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG VV Teil 4 Abschnitt 3
Abrechnung der Tätigkeit des Vernehmungsbeistands
OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2009 – 2 WS 159/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 426 f.

 

 

 

Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtprechung).

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1, Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Terminsgebühr für verglichene Folgesachen

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2009 – 2 WF 33/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1383 ff.

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3a S. 1, S. 2

Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund gesetzlicher Vermutung der Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen bei Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens

BGH, Beschl. v. 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08 (AGH Naumburg) Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

  1. Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.
  1. Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
  1. In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.
    Leitsatz des Gerichts

Rechtsanwalt Frank Speidel, Geschäftsführer der RAK Tübingen

GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12  Abs. 1, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1; BRAO §§ 7 Nrn. 8 u. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5 u. 8, 47; BVerfGG § 93 Abs. 1

Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf – Juniorprofessor

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.06.2009 – 1 BvR 893/09

Fundstelle: NJW 2009, S. 3710 ff.  

 

1.    …

2.    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem an einer Universität als Juniorprofessor tätigen und durch die Abnahme von Prüfungen hoheitlich handelnden Beamten auf Zeit auch ohne konkreten Interessenkonflikt die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit der Begründung versagt wird, dass für das rechtsuchende Publikum der Eindruck entstehen könne, dem Betroffenen mangele es als Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit.

3.    Zur Frage, wann die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gem. § 223 III 2 BRAO eine Verletzung von Art. 2 I i. V. mit Art. 20 III, Art. 3 I und Art. 101 I 2 GG darstellt.

 

Leitsatz der Redation der NJW

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB I §§ 2 Abs. 2, 14; SGB X § 24 Abs. 1

Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.06.2009 – 1 BvR 470/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 3420.

 

 

Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I, III GG, wenn in Sozialangelegenheiten im Verfahrensstadium der Anhörung, also vor Erlass einer belastenden Entscheidung, der Beratungshilfeantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es sei dem Leistungsempfänger zumutbar, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegneheit zu bemühen (Abgrenzung zu BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417 [Beschluss v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08]).

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

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