BGB §§ 612, 632; RVG §§ 4 Abs. 1, 34 Abs. 1

Vergütung des Rechtsanwalts für einen „bestellten“ Fachaufsatz

OLG Naumburg, Urt. v. 22.01.2009 – 1 U 82/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1679 f.

1.    Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem „bestellten“ Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über „außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten“ nicht erfasst wird.

2.    Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a. F. nicht entgegen.

3.    Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.

Leitsatz des Gerichts

1.    Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat. 2.    Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG. 3.    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nrn. 3200, 3201

Anwaltskosten im Berufungsverfahren

1.    Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat.

2.    Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.

3.    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 a

Gegenstandswert der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009 – 14 W 30/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 271

Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.

Bringt der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ausdruck, dass er vor der Einreichung von Originalbelegen für eine bestimmte Kostenposition keine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beabsichtige, wird hierdurch ein der Rechtsverweigerung gleich kommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Wegen dieser Untätigkeit ist dann die außerordentliche Beschwerde gegeben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 567

Außerordentliche Beschwerde bei Untätigkeit des Rechtspflegers

OLG Köln, Beschl. v. 14.01.2009 – 17 W 201/08

Fundstelle: RVGreport 2009, S. 434 ff.

Bringt der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ausdruck, dass er vor der Einreichung von Originalbelegen für eine bestimmte Kostenposition keine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beabsichtige, wird hierdurch ein der Rechtsverweigerung gleich kommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Wegen dieser Untätigkeit ist dann die außerordentliche Beschwerde gegeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) und ist auf die volle Verfahrengebühr eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

RVG § 15 Abs. 3; VV RVG Nrn. 3100, 2300, Vorbem. 3 Abs. 4

Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG in Anrechnungsfällen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.01.2009 – 8 W 527/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 56 ff.

Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) und ist auf die volle Verfahrengebühr eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BGB § 667

Verwendung zweckbestimmter Gelder eines Dritten durch Rechtsanwalt

BGH, Urt. v. 08.01.2009 – IX ZR 229/07 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2009, S. 840 ff.

Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu Senat, NJW 2004, 3630, und NJW-RR 2007, 267).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

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