ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten
BGH, Beschl. v. 08.01.2009 – IX ZR 107/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 240
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld.
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
Gegenstandswert einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde
BVerfG, Beschl. v. 07.01.2009 – 1 BvR 2523/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 277 f.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert von € 4.000,00 hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen.
Leitsatz des Einsenders der NJW
VV RVG Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2, Nr. 7008; GKG-KostVerz. Nr. 9003
Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale
AG Dortmund, Beschl. v. 07.01.2009 – 736 Ds-212 Js 2312/07-336/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 113
Stellt der Anwalt seinem Auftraggeber eine von ihm gezahlte Aktenversendungspauschale in Rechnung, ist darauf Umsatzsteuer zu erheben.
Leitsatz des Einsenders des AGS
BRAO § 43 c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 14 a, 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 h, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, Abs. 2
Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen – „Fachanwalt für Versicherungsrecht“
AnwGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.12.2008 – AnwGH 14/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 858 f.
2. Nicht gewonnene praktische Erfahrungen können nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden. Dieses ist nur erforderlich, wenn die vorgelegten Unterlagen trotz ihrer Mangelhaftigkeit so viel an Nachweiskraft beinhalten, dass zu erwarten, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der Antragsteller könne durch Beantwortung diesbezüglicher Fragen die für den Ausschuss bestehenden Zweifel und Unklarheiten beheben.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 7004
Angemessenheit von Reisekosten; Kosten eines Taxis
OLG Köln, Beschl. v. 05.12.2008 =2 Ws 529/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 27 f.
Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher nach Nr. 7004 VV abrechnungsfähig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS