VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3, Nr. 3104; ZPO §§ 103 Abs. 1, 278 Abs. 5

Terminsgebühr für gerichtliche Mediation

OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2009, S. 1219 f.

Die Terminsgebühren gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 RVG VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator auf Grund eines gerichtliche Beschlusses gem. § 278 V ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Vertretung an einem richterlichen Mediationstermin

OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2008 – 2 W 261/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 223 f.

Die Terminsgebühren gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Teil 3 RVG-VV, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300; RVG § 34

Abgrenzung Beratung/Vertretung

LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2008 – 4 S 222/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 163

Erteilt der Mandant dem Anwalt den Auftrag, ein Schreiben zu entwerfen, so handelt es sich auch dann um eine Geschäftstätigkeit, wenn der Auftrag zur Absendung des Schreibens nicht mehr erteilt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG. Leitsatz der Redaktion der NJW 

RVG § 55; VV RVG Nr. 2503, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrengebühr trotz fehlender Zahlung der Gebühr

OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2008 – 13 OA 190/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1226

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Die Umsatzsteuer ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 UStG stattfindet. Auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht an, weil es hierbei nicht darum geht, wie der Mandant, sondern wie der Rechtsanwalt umsatzsteuerrechtlich steht.Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

RVG § 11, UStG § 1

Festsetzung der Umsatzsteuer

OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2008 – 17 W 286/08
eingesandt von RA Christian Karpus, Bochum

Die Umsatzsteuer ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 UStG stattfindet. Auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht an, weil es hierbei nicht darum geht, wie der Mandant, sondern wie der Rechtsanwalt umsatzsteuerrechtlich steht.

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.Leitsatz des Gerichts    

ZPO §§ 91, 103, 104; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

OLG München, Beschl. v. 25.11.2008 – 11 W 2558/08 Fundstelle: NJW 2008, S. 1220

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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