RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1008, 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern
KG, Beschl. vom 29.07.2008 – 1 W 73/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 391 f.
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.
Leitsatz des Gerichts
FAO § 6
Keine Neubewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren durch Rechtsanwaltskammer
BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07 (AnwGH Niedersachsen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3496 ff.
BRAO § 7 Nr. 5
Der Kampf um das „Anwaltsschild“
BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08 (AnwGH München)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3569 f.
Einem Bewerber für die Anwaltzulassung, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält, so dass ihm der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet werden kann.
Leitsatz der Redaktion der NJW
BRAO § 43 a Abs. 3
Vorwurf der Rechtsunkenntnis kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
AnwG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2008 – 1 AnwG 8/08 = BeckRS 2009, 03017
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 62 f.
Trägt ein Anwalt in seinem Schriftsatz vor, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen sei, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg sei und es in höchstem Maße unverantwortlich wäre, dem Beklagten „ausgerechnet seine gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, die wettbewerbsrechtliche Kenntnisse erst durch das vorliegende Verfahren zu gewinnen hoffen“, liegt hierin kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 103 ff.
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 16.07.2008 – IV ZB 24/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 354 f.
1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
2. Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports
GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, 14 Abs. 1; StPO § 97 Abs. 1
Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und Beschlagnahme einer Handakte
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 11.07.2008 - 2 BvR 2016/06
Fundstelle: NJW 2009, S. 281 f.
2. Die Auffassung der Gerichte, dass die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger nicht der Schutznorm des § 97 I StPO unterliegen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Leitsatz der Redaktion der NJW
VV RVG Nr. 3200, 3201; ZPO § 91 Abs. 1
Kostenerstattung bei unzulässiger Berufung
OLG München, Beschl. v. 20.06.2008 – 11 WF 857/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 464 f.
Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat.
Leitsatz des Gerichts