GKG-KostVerz. Nrn. 9003, 9013
Kosten der Aktenrücksendung durch Rechtsanwalt
OLG Naumburg, Beschl. vom 21.04.2008 – 6 W 35/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 468 f.
1. Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.
2. Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie den Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.
3. Sendet der Rechtsanwalt die Akten „unfrei“ zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 GKG-KostVerz. erstatten.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 2503, 2504; InsO § 305
Geschäftsgebühr bei Schuldenbereinigung
OLG Frankfurt, Beschl. vom 21.04.2008 – 20 W 394/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 387 f.
Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer überörtlichen Sozietät mit Sitz am Ort des Prozessgerichts
BGH, Beschl. v. 16.04.2008 – XII ZB 214/04
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 267 f.
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.²
Leitsatz des Gerichts
GG Art. 5 I, 12 I; BRAO § 43 a III; StGB §§ 186, 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Rechtsanwalt
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
2. Mit Blick auf die Berufsfreiheit können herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlass für berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.Leitsatz desr Redation der NJW