BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

BGH, Beschl. vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 8/07 = BeckRS 2008, 11804
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 702 f.

Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind.

Leitsatz des Gerichts

 1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4 2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nrn. 3309, 3400; ZPO §§ 91, 788

Verfahrensgebühr für Zustellung durch einen anderen Rechtsanwalt

OLG Celle, Beschl. v. 27.03.2008 – 23 W 31/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 283 f.

 

1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4

2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 49 b

Fehlendes Gebührengutachten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2008 – 6 U 86/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 315

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Leitsatz der Schriftleitung dser AGS

War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4 Leitatz der Schriftleitung der AGS     

RVG VV Anm. zu Nrn. 2503, 3102, 3103

Keine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL
Fundstelle: AGS 2008, S. 348 f.

War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4

 

Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³ Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

BRAGO § 3; RVG § 4

Keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2008 – 28 U 71/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 256 f.

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Vergütung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.² Leitsatz des Gerichts 

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