RVG VV Nr. 1000; ZPO § 699 Abs. 3 ZPO

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid

OLG München, Beschl. v. 18.07.2007 – 11 W 2724/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 395 f.

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³

3 Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 a; BGB § 134; ZPO § 630

Interessenkollision – Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute

KG, Urt. v. 12.07.2007 – 16 U 62/06 (LG Berlin)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1458 f.

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 a IV BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort – hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a IV BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch  zusteht.²

Leitsatz des Gerichts

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1 1 Leitsatz der Redaktion der NJW

BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 543; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr im auf Wohnungsräumung gerichteten Mandat

BGH, Versäumnisurt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06 (LG Bonn)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3500 f.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³  3 Leitsatz des Gerichts    Anmerkung: In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück. Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

RVG VV Nr. 3200, 3201 Nr. 1, ZPO § 91

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 427 f.

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

Anmerkung:

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück.

Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

VV RVG Nrn. 3201 Nr.1, 3200

Anwaltsgebühren bei Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 (OLG Schleswig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3723

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³  3 Leitsatz des Gerichts    

BGB § 1671; RVG §§ 55, 48 III 2 I, II 1; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Festsetzung einer Einigungsgebühr in Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.07.2007 – 8 WF 92/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 3218  f.

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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