RVG § 4 (BRAGO § 3), BGB § 138
Angemessenheit einer Zeitvergütung; Stundenaufschriebe des Rechtsanwalts als Privaturkunden
OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2006 – 28 U 31/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 550 ff.
1. Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1
2. Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1
3. Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1
4. Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1
1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Terminsgebühr bei richterlicher Mediation
OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2006 – 23 W 246/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 Die richterliche Mediation zur Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens lässt eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 III VV RVG entstehen.1
Rücknahme des Mahnbescheidsantrags nach außergerichtlicher Besprechung
OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2006 – 8 WF 150/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 2499
1.
Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.
2.
Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.
Bezeichnung „Notariat“ auf Briefbogen bei mit Rechtsanwälten betriebener Kanzlei
BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – NotZ 30/06 (OLG Schleswig) Fundstelle: NJW 2007, S. 1536 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile „Notariat und Anwaltskanzlei“ anzubringen.
Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich
OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2006 – 23 W 274/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 399 1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.
2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5