RVG § 2 II 1; VV Nrn. 1000, 1003; ZPO §§ 103, 104

Festsetzung der anwaltlichen Einigungsgebühr

BGH, Beschl. v. 28.03.2006 – VIII ZB 29/05 (OLG Braunschweig) Fundstelle: NJW 2006, S. 1523 ff. Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 II 1 RVG i. V. m. VV Nrn. 1000, 1003 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert – wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 I ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 III Nr. 1, 162 f. ZPO).

Welche Gebühren kann der Anwalt abrechnen, wenn er nur für einen Termin beigeordnet wird?

OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2006, 3 WS 586/05 Fundstelle: RVG professionell 2006, S. 92

Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 RVG ab.

UWG §§ 3, 5

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bodenseekanzlei“

LG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2006 – 2 U 147/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2273 ff. Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Bodenseekanzlei“ ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird dem Rechtsuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien in Anspruch nimmt.

Anmerkung:
Die Beklagten, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende GbR, trat im geschäftlichen Verkehr als „Bodenseekanzlei“ auf.
Das OLG Stuttgart sieht in dieser Bezeichnung einen Wettbewerbsverstoß, da die Wortschöpfung keine punktuelle geographische Anbindung (z. B. „Schlossgartenkanzlei) aufweise, sondern vielmehr die ganze Region und den ganzen Wirtschaftsraum Bodensee aufnehme und die GbR mit ihm in Beziehung setze. Dies geschehe, indem die GbR sich als Unternehmen für diesen Wirtschaftsraum anbiete, was aber auch die Deutung eröffne, als Unternehmen zu diesem Wirtschaftsraum in ganz besonderer Beziehung zu stehen. Damit transportiere die werbliche Botschaft dieser Begriffsbildung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dass die Beklagten sich den Rechtsuchenden in diesem Wirtschaftsraum gegenüber anderen Kanzleien hervorgehobenerweise in diesem Dienstleistungsbereich anbieten zu können vorgeben. Dies könne sich nur beziehen auf Qualität und/oder Quantität. Damit würden die Beklagten mit dieser Bezeichnung eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nehmen. Dass sie der insinuierten Spitzenstellung gerecht würden, behaupteten sie aber selbst nicht.
Das OLG Stuttgart nimmt in seinem Urteil Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamm (GRUR-RR 2003, 289), worin dieses den werblichen Auftritt einer der drei in Dortmund ansässigen Tauchschulen mit der Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ für irreführend und damit unzulässig angesehen hatte. Das OLG Hamm hatte ausgeführt, dass die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ nicht nur den Eindruck erwecke, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handele, sondern um die Tauchschule in Dortmund. Werde – so das OLG Hamm – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, gehe der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus. Damit würde die Verknüpfung zwar keine Alleinstellungswerbung, wohl aber eine Spitzenstellungswerbung darstellen.

1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

1.In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). 2.Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

VV RVG Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr in WEG-Verfahren; Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 09.03.2006 – V ZB 164/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 268 ff. 1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

ZPO § 3

Zuständigkeits-Streitwert für eine Deckungszusage

BGH, Beschl. v. 08.03.2006 – IV ZB 19/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 440 Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

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