RVG VV Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO § 278 VI

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschl. v. 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 157 ff. Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.2

Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.2

§ 91 Abs. 1, 2 ZPO; § 25 Abs. 2 BRAGO

Umsatzsteuer im Kfz-Haftpflichtprozess

BGH, Beschl. v. 25.10.2005 – VI ZB 58/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 34 f.
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.2

RVG § 51 I

Pauschgebühr in Strafsache – Mitwirkung an Verfahrensabkürzung

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2005 – 2 (s) Sbd. VIII 196/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 75 f.
Für die Einordnung des Verfahrens als „besonders umfangreich“ kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

ZPO § 91

Mehrkosten durch Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – VII ZB 53/05 (OLG Stuttgart) Fundstelle: NJW 2006, S. 446 ff. Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

GG Art. 12 I; BRAO § 43 c I 3

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen

BerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 13.10.2005 – 1 BvR 1188/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3558 f. Die Beschränkung der Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Fachgebiete (§ 43 c I 3 BRAO) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

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