VV RVG Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124

Längenzuschlag bei Terminsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 54/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 351 f. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²

Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005 – 51 A C 9/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268 f.
Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

§§ 103 ff. ZPO; Nr. 2400 VV RVG

Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr bei vorhergehender außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2005 – 23 W 45/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 433
Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Kaufbeuren, Urt. v. 18.05.2005 – 3 C 186/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 347 Auch bei einer unstreitigen Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht unbillig, wenn der mit der Schadensregulierung beauftragte RA mit dem Auftraggeber eine 25 Min. dauernde Besprechung geführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt und geprüft hat.³

1.Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt. 2. Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.

RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.05.2005 – 408 C 394/04 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 311 1.
Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt.

2.
Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.

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