AO §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8; § 93 b

Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt.

BVerfG, B. v. 22.03.2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Abruf von Kontostammdaten abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in die AO eingeführten Vorschriften, die es den Finanzbehörden ab dem 01.04.2005 erlauben, Zugriff auf die Kontostammdaten der Bankkunden zu nehmen. Die Entscheidung des BVerfG berücksichtigt insbesondere den vom Bundesministerium der Finanzen verfügten Anwendungserlass, in dem die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch die neune Ermittlungsbefugnisse abgeschwächt werden. Die Entscheidung kann unter www.bverfg.de abgerufen werden. Dort finden Sie auch die Pressemitteilung des BVerfG 28/05 vom 23.03.2005, die eine Zusammenfassung des Beschlusses enthält.

Da es Wille des Gesetzgebers war, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Unterschreitung einer Gebühr von 1,3 nur in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit für den Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG mit unterdurchschnittlichen Anforderungen verbunden war. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls wird man in Bezug auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nur in Ausnahmefällen hiervon ausgehen können.

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Chemnitz, Urt. v. 22.03.2005 – 22 C 328/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 252 f.
Da es Wille des Gesetzgebers war, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben, wird man davon ausgehen müssen, dass eine Unterschreitung einer Gebühr von 1,3 nur in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit für den Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG mit unterdurchschnittlichen Anforderungen verbunden war. Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls wird man in Bezug auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nur in Ausnahmefällen hiervon ausgehen können.

1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren. 2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.

RVG § 60 I

Abrechnung nach RVG bei Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 und folgendem Gerichtsverfahren

LG Mönchengladbach, Beschl. v. 21.03.2005 – 5 T 136/05
Fundstelle: NJW-RR 2005, S. 863
1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren.

2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Limburg, Urt. v. 156.03.2005 – 4 C 13/05 (12)
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 267 f.
Auch bei einer normalen, nicht streitigen Verkehrsunfallregulierung ist die Berechnung einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²

BNotO § 29 Abs. 3 Satz 1

Briefbogengestaltung zwischen einer überörtlichen Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten

BVerfG, B. v. 08.03.2005 – 1 BVR 2561/03 § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden. (die Entscheidung kann abgerufen werden unter www.bverfg.de/entscheidungen)

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