1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.

2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung als nicht unangemessen hoch anzusehen.

1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. 2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung als nicht unangemessen hoch anzusehen.

BRAGO § 3 Abs. 3

Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

BGH, Urt. v. 27.01.2005 – IX ZR 273/02 1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.

2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung als nicht unangemessen hoch anzusehen.

1. Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gegolten haben. 2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (VV 3101) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt.

RVG Nr. 3100, 3191 VV RVG

Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages

OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2005 – 23 W 368/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 230 f.
1. Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gegolten haben.

2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (VV 3101) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt.

GG Art. 12 I, 13 I, II; StGB § 261

Durchsuchung einer Anwaltskanzlei bei Geldwäscheverdacht

BVerfG (3. Kammer des 2. Senats), Beschl. v. 14.01.2005 – 2 BvR 1975/93
Fundstelle: NJW 2005, S. 1707
1. Bei der Prüfung und Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger vorliegt, ist auf die Gefahren für betroffene verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (Berufsausübungsfreiheit/Institut der Wahlverteidigung) besonders Bedacht zu nehmen.

2. Die Entgegennahme von Verteidigerhonorar ist nur dann als Geldwäsche strafbar, wenn der Verteidiger im Zeitpunkt der Annahme der Vergütung sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten hat (im Anschluss an BVerfG 110, 226 = NJW 2004, 1305).

ZPO § 121

Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2005 – 5 UF 314/99 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 78 Entzieht eine Partei dem ihr im Wege der PKH beigeordneten RA das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.5

§ 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG München, Urt. v. 29.12.2004 – 343 C 32462/04

Fundstelle: RVGreport 2005, 62 f. Ist wegen der geringen Höhe der unfallbedingten Wiederherstellungskosten fraglich, ob auch die Gutachtenkosten zu ersetzen sind, handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, in der der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG angemessen ist. (Leitsatz des Verfassers im RVGreport)

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