Ab dem 01.04.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu übersenden. Diese Begrenzung für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gilt ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.03.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt.

BGB § 134 i. V. m. BRAO § 43 a Abs. 4
Kein Interessenwiderstreit
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.03.2022 - 15 U 1409/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 478 f.

Ein Interessenwiderstreit liegt nicht vor, wenn ein Anwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in deren Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da in einem solchen Fall die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FGO § 52 d
Zulässiger Kammerbeitrag
BGH, Beschluss vom 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 383

Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Anwalts abzustellen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

EMRK Art. 13, 35 III, 41; Protokoll Nr. 1 zur EMRK Art. 1
Deckelung von Anwaltsgebühren – mehrere tausend Nebenkläger im Strafprozess
EGMR (IV. Sektion) Urteil vom 25.1.2022 - 54780/15 ua (Dänoiu ua/Rumänien)
Fundstelle: NJW 2023, S. 2021

  1. Der Gerichtshof kann eine Beschwerde insbesondere für missbräuchlich im Sinne von Art. 35 III Buchst. a EMRK erklären, wenn sie bewusst auf unwahre Tatsachenbehauptungen gestützt wird.

  2. Auch eine unvollständige und damit irreführende Information kann ein Missbrauch des Individualbeschwerderechts sein, besonders wenn sie den Kern der Beschwerde betrifft und der Beschwerdeführer nicht ausreichend erklärt, warum er keine zutreffenden Informationen gegeben hat.

  3. Dasselbe gilt, wenn im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof wichtige neue Entwicklungen eingetreten sind und der Beschwerdeführer den Gerichtshof entgegen der Verpflichtung, die ihm in Art. 47 VII VerfO auferlegt wird, nicht informiert.

  4. Wenn Rechtsvorschriften für beigeordnete Anwälte eine „berechtigte Erwartung" begründen, dass ihnen die Vergütung in der Höhe, wie sie sich aus den Vorschriften ergibt, ausgezahlt wird, fällt diese Erwartung unter den Begriff „Eigentum" im Sinne von Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK.

  5. Die Kürzung von Honoraren der Anwälte ist nach den besonderen Umständen des Falls eine „Regelung der Benutzung des Eigentums" im Sinne von Art. 1 II Protokoll Nr. 1 zur EMRK und also ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Eigentums, der gerechtfertigt sein muss.

  6. Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK verlangt, dass ein Eingriff einer staatlichen Institution in das Recht auf Achtung des Eigentums dem Gesetz entspricht: Absatz 1 Satz 2 erlaubt eine Eigentumsentziehung nur „unter den durch Gesetz ... vorgesehenen Bedingungen". Das Gesetz muss eine bestimmte Qualität haben, es muss dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen und Garantien gegen Willkür geben. Das bedeutet, dass jeder Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums von Verfahrensgarantien begleitet sein muss, die dem Betroffenen angemessen ermöglichen, die Maßnahme wirksam anzufechten.

  7. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums entspricht nur dem Recht des Konventionsstaats einschließlich der Verfassung, wenn die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, ausreichend zugänglich, bestimmt und in ihrer Anwendung vorhersehbar sind.

  8. Die Beiordnung der Anwälte und die Reduzierung ihrer Honorare hat sie nicht zu „Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne von Art. 4 EMRK verpflichtet.

  9. Wenn das staatliche Recht die Wiederaufnahme eines Verfahrens für den Fall ermöglicht, dass der Gerichtshof eine Verletzung der Grundrechte oder Grundfreiheiten eines Antragstellers festgestellt hat, ist das grundsätzlich ein angemessenes Mittel, die festgestellte Konventionsverletzung wiedergutzumachen im Sinne von Art. 41 EMRK.


Leitsatz des Bearbeiters der NJW

107 Abs. 5 OWiG
Aktenversendungspauschale für die Übersendung des Ausdrucks einer digitalen Akte

AG Verden (Aller), Beschl. v. 5.7.2021 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21)
Fundstelle: AGS S. 2021, S. 428

107 Abs. 5 OWiG ist dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich digital geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller dieses - nämlich den Ausdruck - besonders beantragt hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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