BGB § 705
Haftung für Altschulden bei Eintritt in eine Sozietät von Rechtsanwälten

BGH, VU v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 (OLG Hamm – 28 U 16/01; LG Bielefeld) a)
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b)
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Der Gedanke, dass ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt, entspreche, so der BGH, sowohl dem Wesen der Persongesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei nicht nur alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregel. Dabei könne die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn Neugesellschafter erhalten mit Eintritt dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.

Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gelte auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften und insoweit die Vorschriften der §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden sind. Danach hafte ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Da der Gesetzgeber mit dem PartGG eine spezielle Rechtsform geschaffen habe, die gerade den besonderen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, könne diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass Angehörige freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen sind, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer OHG gleiche. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art stehe danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts im Wege.

Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen würden. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung finde, könne offen bleiben, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich sei.

Erwägungen des Vertrauensschutzes würden es allerdings gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichen der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Denn die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 756)

ZPO §§ 129, 130
Unterzeichnung durch einen RA „für Rechtsanwalt XY“

BGH, U. v. 31. März 2003 – II ZR 192/02 (KG – 23 U 97/01; LG Berlin) Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmten Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt XY“ unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.

Dies gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet „für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist“.

Zu entscheiden war über die Zulässigkeit einer Berufung, bei der die Berufungsbegründung nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von dem ebenfalls am KG zugelassenen Rechtsanwalt H. und zwar mit dem in Klammern gefassten Zusatz „für Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist“. Für diesen Einzelfall war Rechtsanwalt H. ausdrücklich von Rechtsanwalt E. eine Untervollmacht erteilt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift sei zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Für den Anwaltsprozess bedeute dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müsse.

Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift des Rechtsanwalts H. erfülle die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der erste Teil des Zusatzes „für Rechtsanwalt E.“ mache deutlich, dass Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt, der „für“ einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gebe zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter tätig wird.

Die Aussage des ersten Teils des Zusatzes werde durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert. „Nach Diktat verreist“ sei lediglich die Erklärung dafür, dass Rechtsanwalt E. die Begründungschrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte. Eine Einschränkung, Zurücknahme oder Distanzierung der mit der ausdrücklich „für“ Rechtsanwalt E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes liege darin nicht. Für einen Rechtsanwalt verstehe es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt.

  (Fundstelle: MDR 2003, S. 896 f.)

BRAGO, § 4; BGB, § 612 1.Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt. 2.Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. 3.Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann. 4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären. 5.Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt. (Fundstelle: AGS 2003, S. 297)

BRAGO, §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 105
Vergütung für juristischen Mitarbeiter (hier: Assessor)

OLG Hamm, B. v. 27. März 2003 - 4 Ws 94/03
BRAGO, § 4; BGB, § 612

1.
Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt.

2.
Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht.

3.
Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann.

4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären.

5.
Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt.

(Fundstelle: AGS 2003, S. 297)

1.Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend. 2.Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 I ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt. 3.Die Entscheidung über die Frage des Erfüllungsortes der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt hat der Senat dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. (Fundstelle: NJW 2003 , 2174 ff.) Anmerkung: In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist neuerdings umstritten, welches Gericht für die Honorarklage eines Rechtsanwalts zuständig ist. Zwei Meinungen werden vertreten:   Für Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Erfüllungsort:   · BayOLG NJW 2003, 366 = MDR 2003, 480 = AnwBl. 2003, 120; · LG Magdeburg JurBüro 2002, 598 NJW-RR 2003, 130 = AGS 2003, 88 m. Anm. Madert, AGS 2003, 89; · LG Konstanz BRAGOreport 2002, 182; · OLG Hamburg BRAK-Mitt. 2002, 44; · LG Berlin AGS 2002, 124; · BGH NJW 1996, 1178; · OLG Köln NJW-RR 1997, 825; · BGH NJW 1991, 3095; · OLG München VersR 2001, 395; · LG München NJW 2001, 1583; · LG Köln AGS 1998, 24; · OLG Köln OLGR 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825; · OLG Köln NJW 1994, 476; · LG Darmstadt AnwBl. 1984, 503; · OLG Frankfurt RIW 1977, 432 (für Ansprüche aus einem Patentanwaltsvertrag); · LG Hamburg NJW 1976, 199 = MDR 1976, 318; · Henssler/Steinkraus, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gern. § 29 ZPO für die anwaltliche Honorarklage, AnwBl. 1999, 186; · Dahns, Zur örtlichen Zuständigkeit von Honorarklagen von Anwälten, BRAK-Mitt. 2002, 100. Für den Wohnsitz des Mandanten · LG Hanau MDR 2002, 132; · OLG Hamburg MDR 2002, 1210; · AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851; · LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; · LG Frankfurt NJW 2001, 2640; · OLG Frankfurt NJW 2001, 1583; · AG Spandau NJW 2000, 1654; · AG Frankfurt NJW 2000, 1802; · OLG Dresden NJW-RR 2002, 29 = AGS 2002, 242; · LG München NJW-RR 2002, 206; · Prechtel, Zum Gerichtsstand bei Klagen aus einem Anwaltsvertrag, MDR 2002, 591; · Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3670.

ZPO §§ 29 I, 36 I Nr. 6, 47, 281; BGB § 269 I
Erfüllungsort für Honorarforderungen des Anwalts

OLG Karlsruhe, B. v. 17. März 2003 -15 AR 53/02
1.
Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend.

2.
Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 I ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt.

3.
Die Entscheidung über die Frage des Erfüllungsortes der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt hat der Senat dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

(Fundstelle: NJW 2003 , 2174 ff.)

Anmerkung:

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist neuerdings umstritten, welches Gericht für die Honorarklage eines Rechtsanwalts zuständig ist. Zwei Meinungen werden vertreten:

  Für Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Erfüllungsort:
  · BayOLG NJW 2003, 366 = MDR 2003, 480 = AnwBl. 2003, 120;
· LG Magdeburg JurBüro 2002, 598 NJW-RR 2003, 130 = AGS 2003, 88 m. Anm. Madert, AGS 2003, 89;
· LG Konstanz BRAGOreport 2002, 182;
· OLG Hamburg BRAK-Mitt. 2002, 44;
· LG Berlin AGS 2002, 124;
· BGH NJW 1996, 1178;
· OLG Köln NJW-RR 1997, 825;
· BGH NJW 1991, 3095;
· OLG München VersR 2001, 395;
· LG München NJW 2001, 1583;
· LG Köln AGS 1998, 24;
· OLG Köln OLGR 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825;
· OLG Köln NJW 1994, 476;
· LG Darmstadt AnwBl. 1984, 503;
· OLG Frankfurt RIW 1977, 432 (für Ansprüche aus einem Patentanwaltsvertrag);
· LG Hamburg NJW 1976, 199 = MDR 1976, 318;
· Henssler/Steinkraus, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gern. § 29 ZPO für die anwaltliche Honorarklage, AnwBl. 1999, 186;
· Dahns, Zur örtlichen Zuständigkeit von Honorarklagen von Anwälten, BRAK-Mitt. 2002, 100.

Für den Wohnsitz des Mandanten

· LG Hanau MDR 2002, 132;
· OLG Hamburg MDR 2002, 1210;
· AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851;
· LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99;
· LG Frankfurt NJW 2001, 2640;
· OLG Frankfurt NJW 2001, 1583;
· AG Spandau NJW 2000, 1654;
· AG Frankfurt NJW 2000, 1802;
· OLG Dresden NJW-RR 2002, 29 = AGS 2002, 242;
· LG München NJW-RR 2002, 206;
· Prechtel, Zum Gerichtsstand bei Klagen aus einem Anwaltsvertrag, MDR 2002, 591;
· Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3670.

1. Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.

2.
....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 28. Februar 2003 - 1 BvR 189/031.
Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.

2.
Der verständige Rechtssuchende weiß sehr wohl die Bedeutung solcher Werturteile einzuschätzen und wird daher auch nicht irregeführt.

3.
Bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Urteil eines Fachgerichts ist dieses dann nicht aufzuheben, wenn der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit seine Werbung im Internet geändert hat.

Der Beschwerdeführende Rechtsanwalt warb im Internet mit folgender Aussage: „RA S. hat es zu seiner wichtigsten Aufgabe gemacht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten optimal zu wahren und durchzusetzen.“ Noch während des von konkurrierenden Kollegen angestrengten wettbewerbsrechtlichen Klageverfahrens, in dem letztlich der Klage stattgegeben wurde, änderte der Beschwerdeführer seine Internethomepage so, dass die beanstandete Formulierung entfiel.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verurteilung ergebe sich für den Beschwerdeführer kein besonders schwerer Nachteil, da eine Unterlassung aufgegeben werde, deren Erzwindung auf Grund zwischenzeitlicher Änderung der Homepage nicht mehr in Betracht komme.

Die Auslegung und Anwendung von § 43 BRAO seitens des Fachgerichts werde dem Maßstab des Artikel 12 Abs. 1 GG allerdings nicht gerecht. Die Argumentation des Gerichts, die Werbung des Bf. stelle sich dem Rechtsundenden als Werbung für Spitzenleistung dar und verstoße daher gegen § 43 b BRAO, weil sie als bloßes Werturteil irreführend sei, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Einzeläußerungen wie die beanstandete Wortkombination der „optimalen Interessenwahrung“ müssten im Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Die beanstandete Entscheidung hingegen betrachte die Ausdrucksweise der „optimalen Interessenwahrung“ isoliert vom Satzbau und restlichen Satzinhalt und verändere dadurch den Aussagegehalt zu Lasten des Werbenden. Der Rechtsuchende, der ein durchschnittliches Leseverständnis aufbringt, vermöge sehr wohl zwischen optimaler Mühewaltung und optimaler Interessenvertretung zu differenzieren. Eine Gefahr der Irreführung von Rechtsuchenden ergebe sich nicht. Gleichfalls verfassungsrechtlich bedenklich sei die Auffassung, dass jegliche Werbung mit beruflicher Motivation von vornherein berufsrechtswidrig sei. Diese Auffassung unterscheide nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung des Rechtsanwalts, diesen Anforderungen auch zu genügen.

(Fundstelle: NJW 2003, 1307)

1. Lässt ein Mieter die Wohnung verwahrlosen und lässt der Vermieter daraufhin eine anwaltliche Abmahnung wegen Sorgfaltspflichtverletzung aussprechen, so hat der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten des Anwalts zu erstatten. 2. Im Hinblick auf die hohen inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen um 0,5/10 vom Mittelwert der 7,5/10-Gebühr des § 118 BRAGO gerechtfertigt

Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung des Mieters wegen vertragswidrigen Verhaltens

AG Frankfurt / M. u. v. 14. Februar 2003 – 33 C 3200/02 – 50 .

(Fundstelle: AGS 2003, S. 223) 1.
Lässt ein Mieter die Wohnung verwahrlosen und lässt der Vermieter daraufhin eine anwaltliche Abmahnung wegen Sorgfaltspflichtverletzung aussprechen, so hat der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten des Anwalts zu erstatten.

2.
Im Hinblick auf die hohen inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen um 0,5/10 vom Mittelwert der 7,5/10-Gebühr des § 118 BRAGO gerechtfertigt

1. Der Pauschsatz gem. § 26 S. 2 BRAGO wird von der Anrechnungsvorschrift des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mit umfasst. Für das Verfahren über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 38 Abs. 1 BRAGO) fällt ein zweiter Pauschsatz an. Der Höhe nach bestimmt sich dieser auch nach der anzurechnenden Prozessgebühr. 2. Auch von der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird der Pauschsatz des § 26 BRAGO nicht mit umfasst.

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