86 Abs. 1 S. 2 VVG; § 812 Abs. 1 BGB
Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung

AG Lingen, Urt. v. 17.2.2021 - 4 C 467/20, rechtskräftig
Fundstelle: AGS 2021, S. 476

  1. Gerichtskostenerstattungen sind Fremdgelder und an den Rechtsschutzversicherer zu erstatten, soweit er diese bevorschusst hat.
  2. Jeder Gesellschafter einer Anwalts GbR haftet für Ansprüche gegen die GbR.
  3. Es besteht kein Quotenvorrecht des Mandanten bei Gerichtskostenerstattungen, da lediglich die Versicherungsleistung nachträglich reduziert wird.
  4. Eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen scheitert an der fehlenden Aufrechnungslage.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 R\/G; Nr. 3309 VV RVG
Keine gesonderte Vergütung bei mehrfacher Vollstreckungsandrohung

AG Nordhausen, Beschl. v. 8.2.2021 - M 84/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 356

Wird nach einer Vollstreckungsandrohung eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, aber nicht eingehalten und wird daraufhin die Vollstreckung nochmals angedroht und schließlich durchgeführt, handelt es sich insgesamt nur um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG; Nr. 4302 VV RVG, §§ 140 ff. StPo
Pflichtverteidiger im Haft(prüfungs-)termin
LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 - 21 Qs 53/21 und 54/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 427


Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

86 Abs. 1 S. I VVG; § 17 Abs. 9 ARB; § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §§ 242, 675 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht

LG Würzburg, Urt. v. 1.4.2021 - 12 0 2251/19
Fundstelle: AGS 2021, S. 474

 

  1. Gem. § 86 VVG gehen auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Prozessführung auf den Rechtsschutzversicherer über.
  2. Wissentlich wahrheitswidrige Angaben des Anwalts im Mahnbescheid - eine Gegenleistung sei bereits erbracht - lösen einen Schadensersatzanspruch aus, wenn dadurch die verjährungshemmende Wirkung entfällt.
  3. Auch eine fehlerhafte Berechnung der Anwaltsgebühren als Nebenforderung im Mahnbescheid, die zu einer verzögerten Zustellung und damit zum Eintritt der Verjährung führt, geht zu Lasten des Anwalts.
  4. Der Einwand, ein Prozess wäre ohnehin verloren gegangen, es sei daher kein Schaden entstanden, ist für den Prozesskostenschaden unerheblich.
  5. Ein Mitverschulden der Rechtsschutzversicherung liegt nicht vor.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

 

 

Nr. 3102 VV RVG; §§ 1, 3 Abs. S. 1, 14 Abs. l, 56 Abs. 2 RVG
Höhe der Verfahrensgebühr in Angelegenheiten, in welchen die Gewährung von SGB II-Leistungen nicht dem Grunde nach streitig ist

LSG NRW, Beschl. v. 1.7.2021 - L 19 AS 404/21 B
Fundstelle: AGS 2021, S. 366

  1. Auch Streitigkeiten, in welchen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht dem Grundenach streitig sind, haben grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung.
  2. Zwei Besprechungen mit der Klägerin mit einer Dauer von insgesamt einer Stunde sind nicht durchschnittlich umfangreich.
  3. Eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn trotz der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit keine zeitintensiven Tätigkeiten im Verfahren angefallen sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

58 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei quotaler Kostenerstattung

Bayerisches LSG, Beschl. v. 24.2.2021 - L 12 SF 161/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 463

Ist der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und ergibt sich ein anteiliger Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Behörde, der auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfasst, so ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG so zu berechnen, dass der Anwalt nicht mehr erhält als die volle Wahlanwaltsvergütung auf Geschäfts- und Verfahrensgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Nr. 1002 VV RVG
Anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigungsgebühr

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.6.2021 - 2 E 141/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 364

Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine „normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS
 

 

§ 66 Abs. 1, 69a GKG; § 152a VwGO; Nr. 5400 GKG KV
Anhörungsrüge bei Kostenerinnerung
OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2021 - 8 OB 128/20

Fundstelle: AGS 2021, S. 415

Die Anhörungsrüge gegen den eine Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss ist kostenfrei; über sie entscheidet als „judex a quo" der funktionell zuständige Spruchkörper des Ausgangsgerichts.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG
Gebühren des als Terminsvertreters des Pflichtverteidigers beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 - (S) AR 62/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 394

Dem wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger steht als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter" nicht nur die Terminsgebühr zu, sondern auch die Grundgebühr und die entsprechende Verfahrensgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

34 RVG; Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300 VV RVG; §§ 1835 Abs. 3, 1836 BGB; § 277 FamFG
Prüfung eines Vertrags durch einen als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalt

OLG Bremen, Beschl. v. 21.10.2020 - 5 W 14/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 357

  1. Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung bezüglich eines vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstückskaufvertrags richtet sich im Regelfall nach dem RVG.
  2. Bei der Prüfung und Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.v. Vorbem. 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV, so dass eine Gebühr gem. Nr. 2300 VV und nicht nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG entsteht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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