BerHFV § 1 Nr. 2
Keine Vorlage des Original-Berechtigungsscheins erforderlich
LG Osnabrück, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 T 466/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 86 ff.

  1. Wird eine Beratungshilfevergütung elektronisch beantragt, ist die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines in Papierform nicht mehr notwendig.
  1. Es genügt, wenn bei der elektronischen Einreichung der Berechtigungsschein eingescannt, das Original aber vom Rechtsanwalt entwertet und dies anwaltlich versichert wird.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Seit dem 1.10.2021 erlaubt das „Legal Tech-Gesetz“ Anwält:innen, bei Streitwerten unter 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig zu werden, und reglementiert Inkassodienstleister etwas strenger als bisher. Doch der Bundestag gab der neuen Bundesregierung eine Prüfbitte zur Kohärenz von anwaltlichem Berufsrecht und den Regelungen für Inkassodienstleistungen mit. Dazu hat die BRAK nun Stellung genommen.

Mit Folgeregelungen zur „großen BRAO-Reform“ befasste sich die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 6.12.2021. Kontrovers diskutiert wurde ein Konzept zum Verbot der Interessenkollision in § 3 BORA. Auf der Agenda standen zudem Themen wie die allgemeine Fortbildungspflicht, die neue Pflicht, Berufsrechtskenntnisse zu erwerben, und Fragen des Fachanwaltsrechts. Die Beschlüsse werden nunmehr durch das Bundesjustizministerium geprüft.

Unterkategorien

Seite 35 von 335