VV RVG Nr. 4142
Wertersatzeinziehung im Strafbefehl und zusätzliche Verfahrensgebühr
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2021 - 106 Qs 14/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 23 ff.

  1. Nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73 c StGB erfasst.
  1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV fällt bereits an, wenn Einspruch gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl eingelegt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 467 a StPO
Auslagenentscheidung nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags

AG Pforzheim, Beschl. v. 25.8.2021 - 7 Cs 98 Js 2143/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 510

Wird der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Die Aus- und Fortbildung von in Rechtsanwaltskanzleien tätigen Mitarbeiter ist eine wichtige Aufgabe des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm.

Nachdem im letzten Jahr coronabedingt keine Mitarbeiterseminare stattfinden konten, werden wir im 2. Halbjahr - nunmehr in Form von Online-Seminaren - unsere Reihe der Mitarbeiterseminare fortsetzen.

Angeboten werden ein Seminar zum Thema „RVG für Fortgeschrittene“ am 04.11.2021, Referent: Hans May und ein Seminar zum Thema „Aufbauseminar Zwangsvollstreckung“, Referentin: Rechtsanwältin und Notarin Mihaela Dragu am 11.11.2021. Nähere inhaltliche Informationen zu den Seminaren finden Sie unter https://www.datev.de/cuonpu2/mandant/16/SeminarUebersichtLayout.jspx unter der Zielgruppe „Seminar für Mitarbeiter“.

RVG § 3 a; BGB § 307
Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung
AG Waldkirch, Urteil vom 04.08.2021 - 1 C 214/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 61 ff.

  1. Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.
  1. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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