Erste Schritte im beA - technische Ausstattung und erstmalige Inbetriebnahme
Die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronische Anwaltspostfachs (beA), also die Pflicht, die für die Nutzung des beAs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis nehmen, ist schon lange Gesetz, vgl. § 31 a Abs. 6 BRAO.