§ 56 Abs. 2 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 106 S. 2 VwGO
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

OVG Berlin­Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020 – OVG 6 K 60/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 74

Ein schriftlicher Vergleich i. S. d. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 der Anlage 1 zum VV erfordert keinen gerichtlichen Vergleich i. S. d. § 106 VwGO, sondern erfasst auch einen außergerichtlichen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i.S.v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur

Der vehemente Protest von BRAK, regionalen Rechtsanwaltskammern und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 1.1.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 6.11.2020 keine Mehrheit.

Die BRAK hat ihre Informationsangebote rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr neu strukturiert: Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen stehen auf der Plattform portal.beasupport.de zur Verfügung. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie unter brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/. Hintergrundinformationen zum beA, zum elektronischen Rechtsverkehr und damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen finden Sie unter www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/.

Seit dem 1.1.2016 existiert für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Zulassungsart als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt. Sie war in der Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt worden, welches eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndici abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat nunmehr den nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt.

Die BRAK hat sich dezidiert dafür ausgesprochen, den nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Zeitplan beizubehalten und ab dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rechtsverkehr mit Gerichten eintreten zu lassen. Justiz, Anwaltschaft und weitere professionelle Anwender hätten sich darauf eingestellt. Eine Verschiebung würde einen

Das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) soll umfassend neu geregelt werden. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden und künftig – neben den einzelnen Berufsträgern – auch Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sein.

Nachdem das Bundeskabinett am 16.02.2020 den Gesetzentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschlossen hatte, war aufgrund der seit 2018 geführten Vorverhandlungen von BRAK und DAV davon auszugehen, dass dieses das parlamentarische Verfahren durchlaufen und zum 01.01.2021 in Kraft treten würde.

In einem Positionspapier, das anlässlich ihrer Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedet wurde, hat die BRAK Maßnahmen gefordert, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die in sieben Thesen formulierten Forderungen umfassen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung.

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