§§ 18 Abs. 3, 34 EStG
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19

 

  1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34

   EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen   

   Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen   

   überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tättigkeit in dem bisherigen   

   örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive"  

   Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den  

   Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit

   steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend

   ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-

   Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

  1. Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier

    Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige  

    Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten

    Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II       

   2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst  

   (gegen BMF).

 

Leitsatz des Verfassers 

§ 141 Abs. 1 AO
Der Anwalt als externer Datenschutzbeauftragter
BFH, Urteil vom 14.1.2020- VIII R 2/117 = BeckRS 2020, 3783
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 286

 

Übt ein Anwalt nebenher die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten aus, wird er insoweit gewerblich tätig.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 666, 667 BGB; § 86 Abs. 1 VV RVG; § 43a Abs. 2 BRAO
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 90/19
Fundstelle. RVGreport 2020, S. 196

1.

Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

2.

Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten  auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

Vorträge und Schulungen keine anwaltliche Tätigkeit
 § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO
BGH, Beschluss vom 6.2.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19 = BeckRS 2020, 3416
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

 

§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO setzt die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall voraus.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts
§ 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO
BGH, Beschluss vom 9.1.2020 - AnwZ (Brfg) 11/19 = BeckRS 2020, 782
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 159

„Die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ist ausreichend anwaltlich geprägt, wenn mindestens 65 % der regelmäßigen Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen.“

Leitsatz des Verfassers

 

 

VwGO §§ 165, 151; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Berechnung des anwaltlichen Abwesenheitsgeldes
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: AGS 2020, S. 301

Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV ist neben der Fahrzeit und der Zeit für die Terminswahrnehmung auch ein weiterer Zeitpuffer für etwaige Verzögerungen und Parkplatzsuche sowie den Weg zu Gericht zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Mittelgebühr in Strafsachen
§ 14 RVG
LG Wuppertal, Beschl. v. 23.1.2020 - 23 Qs 280/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 221

Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Rahmengebühr rechtfertigen, entspricht die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zu.

Leitsatz des Verfassers 

 

§§ 14,58 RVG
Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung
LG Aachen, Beschl. v. 3.1.2020 - 67 KLs 18/17
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 303

Der Begriff der „Höchstgebühr des Wahlanwalts" i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Leitsatz des Gerichts 

 

§§ 52 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG
Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub
OVG NRW, Beschl. v. 26.5.2020 - 6 E 1034/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 315

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Leitsatz des Gerichts 

 

§ 66 GKG; Nr. 5400 GKG KV
Gerichtsgebühren für die Erhebung mehrerer Anhörungsrügen in einem Verfahren
OVG NRW, Beschl. v. 10.2.2020 - 4 E 78/20
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 271

Erhebt eine Partei gegen verschiedene Beschlüsse des Gerichts mit jeweils unterschiedlichem Streitgegenstand in einem gemeinsamen Schreiben Anhörungsrügen, fällt für jeden Zurückweisungs- bzw. Verwerfungsbeschluss die Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV gesondert an.

Leitsatz des Verfassers 

 

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