Was passiert eigentlich, wenn zwar eine qualifizierte Signatur (qeS) eines Dokuments erstellt wurde, aber anschließend vergessen wurde, zusammen mit dem signierten Dokument auch die Signaturdatei an das Gericht zu übermitteln? Das hat das Potenzial zu einem Klassiker-Fehler – fast so wie das Vergessen des in einer E-Mail vollmundig angekündigten Anhangs… Mit genau dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 16.7.2019 – 17 U 423/19) zu befassen.

Eigentlich soll mit dem elektronischen Rechtsverkehr doch alles besser werden. Das Vertrauen in die digitale Kommunikation soll dadurch gefördert werden, dass mittels einer Eingangsbestätigung durch die Justiz endlich der rechtssichere Nachweis des rechtzeitigen Eingangs geführt werden kann. Man ist nicht mehr auf eine Bestätigung der hauseigenen Technik – wie beim Faxprotokoll – angewiesen. Aber das setzt freilich voraus, dass diese Eingangsbestätigung auch kontrolliert wird und diese Kontrolle in organisatorische Arbeitsanweisungen eingebettet ist.

Die BRAK hat das Institut für Freie Berufe (IFB) mit der Durchführung der nächsten STAR-Erhebung beauftragt. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte, repräsentative Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1983 regelmäßig durchgeführt. Mit der STAR-Erhebung 2020 sollen nun die Daten des Wirtschaftsjahres 2018 abgefragt werden.

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Erstattungsfähige Reisekosten bei Vertretung einer Anwaltskanzlei
AG Bonn, Beschl. v. 5.3.2019 - 112 C 15/19
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 201

Lässt sich ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt in eigener Sache durch einen anderen auswärtigen Anwalt vertreten, so sind die dafür anfallenden Reisekosten nachallgemeinen Grundsätzen zu erstatten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, sich aus Gründen der Kostenerstattung selbst zu vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Nr. 5115
Einstellung des Verfahrens nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins
AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 - 1 C 170/17
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 63

Wird das Verfahren eingestellt, nachdem mehr als drei Wochen seit dem ersten Hauptverhandlungstermin vergangen sind, entsteht die Zusätzliche Gebühr auch dann,wenn die Hauptverhandlung nicht ausdrücklich ausgesetzt worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 48 RVG; §§ 140 ff. StPO
Entpflichtung des Pflichtverteidigers und nachträglicher Wegfall der Gebühren
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.1.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 135

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis zur Aufhebung entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nrn. 4141, 4104, 4106 ff.
Höhe der Zusätzlichen Gebühr im vorbereitenden Verfahren
LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 - 4 Qs 52/18
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 61

 Die zusätzliche Gebühr bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren bemisst sich nicht nach Nr. 4104 VV, sondern nach den Nrn. 4106 ff. VV und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG; §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG; § 278 Abs. 6 ZPO
Terminsgebühr und verweigerter Vergleichsbeschluss
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 137

  1. Nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar. Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu.

  2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist mit Blick auf die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach nur ein gerichtlicher Vergleich einen   Vollstreckungstitel darstellt, nicht aber ein außergerichtlicher Vergleich, regelmäßig gegeben.

  3. Ein eventuelles Gebührenreduzierungsinteresse des SG mit Blick auf die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende PKH-Vergütung ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, dem Antrag auf Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht nachzukommen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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