Die von der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer Ende November 2018 beschlossene neue Fachanwaltschaft für Sportrecht kommt zum 1.7.2019.

Die entsprechenden Beschlüsse der Satzungsversammlung, welche die dazu notwendigen Änderungen der Fachanwaltsordnung enthalten, wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft und nicht beanstandet. Die Beschlüsse wurden im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt. 2019, 81) publiziert. Die Änderungen treten daher nach § 191e BRAO mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt, mithin zum 1.7.2019.

Rund 1,4 % mehr Ausbildungsverträge (+ 10.300 Verträge) wurden im Ausbildungsjahr 2017/2018 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum abgeschlossen; Unternehmen boten insgesamt 16.800 Ausbildungsstellen mehr an. Das ist das Fazit des Berufsbildungsberichts 2019, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung soeben vorlegte. Der erfreuliche Trend der Vorjahre hat sich damit fortgesetzt.


Berlin, 09.04.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 2/2019)

 

Vieles geht einfacher und schneller, wenn man seine Gerichtspost mit dem beA erledigt – das wird nicht nur in jeder beA-Schulung doziert, davon ist auch der Arbeitsrechtler Hans Link überzeugt. In seiner Nürnberger Kanzlei, in der fünf Rechtsanwälte und Mediatoren tätig sind, ist das beA bevorzugtes Kommunikationsmittel. Warum das so ist, hat er dem BRAK-Magazin verraten.

Herr Link, wie reagieren Gerichte oder Kollegen, die von Ihnen Post per beA bekommen?

Unterschiedlich: Die Gerichte sind durchaus in der Lage, die beA-Kommunikation zu verarbeiten. In verhaltenen Beschwerden wird beklagt, dass die Gerichte nunmehr als „Druckstraßen“ der beA-Verwender eingesetzt würden, solange die Justiz (noch) nicht in der Lage ist, aktiv über beA zu kommunizieren. Leider nutzt die Mehrheit der Kollegen das beA nicht, so dass wir häufig gebeten werden, Schreiben nochmals per Telefax oder per Mail zu übermitteln.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 14.3.2019 einen Antrag der FDP-Fraktion zur Reform des anwaltlichen Gebührenrechts im vereinfachten Verfahren an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. In ihrem Antrag setzt sich die FDP unter Bezugnahme auf den im April 2018 an das BMJV überreichten gemeinsamen Forderungskatalog von BRAK und DAV für eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren ein. Sie fordert die Bundesregierung auf, noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein konkretes Konzept zur Reform des RVG vorzulegen, das sowohl die Forderung nach einer strukturellen als auch einer linearen, die Tariflohnentwicklung berücksichtigenden, Anpassung der Gebühren beinhaltet.

Nr. 4141 VV RVG

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gem. § l53 a StPO

AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 - 571 C 4229/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 458

 

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 W RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

§ 242 BGB; § 86 VVG; § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB

Treuwidriges Verhalten einer Rechtsschutzversicherung

AG Köln, Urt. v. 4.6.2018 - 142 C 59/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 36

 

Der Rechtsschutzversicherung ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, wenn sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes Deckungsschutz gewährt und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB geschaffen hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 47 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1; GKG § 66; ZPO § 125

Forderungsübergang auf die Staatskasse nach Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren

VG Berlin, Beschl. v. 15.2.2018 - 14 KE 3.18

Fundstelle: AGS 10/2018, S. 474

 

Steht einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch gegen den Gegner zu, so geht dieser Anspruch grundsätzlich auf die

Staatskasse über, wenn diese die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts beglichen hat. Das gilt auch dann, wenn nur eine vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung vorliegt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 91 Abs. 1, S. 1, 121 Abs. 3 u. 4; RVG VV Nr. 3400

Beiordnung eines Verkehrsanwalts

LAG Hamm, Beschl. v. 26.9.2018 - 5 Ta 447/18

Fundstelle: AGS 12/2018, S. 573

 

1.    Der Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt.

2.    In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 % der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei (so schon LAG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 - 5 Ta 447/17, juris m.w.N.).

 

LeiLLeitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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