Die Zahl niedergelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und nach § 206 BRAO ist im Vergleich zum Vorjahr weiter angestiegen. Insgesamt sind nunmehr 990 Kolleginnen und Kollegen unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung in Deutschland niedergelassen. Angestiegen ist auch die Zahl der ausländischen Bewerber(innen), die aufgrund eines Studienabschlusses in Deutschland bzw. einer Eignungsprüfung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland erhalten haben. Damit setzt sich ein seit Jahren zu verzeichnender Trend fort.

Der Kammervorstand hat eine überarbeitete Fassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Geldwäschegesetz beschlossen. Diese beruhen auf einem Musterentwurf der von der gemeinsamen Arbeitsgruppe der regionalen Rechtsanwaltskammern und der BRAK erarbeitet wurde. Diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 VIII 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.

Im November 2018 erhalten mehrere Tausend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Einladung, sich an der Befragung zum Vergütungsbarometer 2018 des Soldan Instituts zu beteiligen. Das Vergütungsbarometer ermittelt die Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft, insbesondere die Gepflogenheiten beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Mandanten. Durch die Befragung einer großen Zahl von Berufsangehörigen erlaubt das Vergütungsbarometer sehr differenzierte Aussagen zu üblichen Stundensätzen, beliebten Vergütungsmodellen und den Methoden der Preisfindung in den verschiedenen Teilsegmenten des Anwaltsmarkts.

Die hessische Justiz macht laut einer Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts nun von der Möglichkeit Gebrauch, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolgt. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtigen Personen gesandt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Wirkung zum 1.11.2018 die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau und Prof. Dr. Jens Schmittmann sowie Rechtsanwältin Gunhild Schäfer zu Beisitzern bzw. zur Beisitzerin im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Kau und Schäfer gehörten dem Anwaltssenat bereits an, Schmittmann folgt auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Max Braeuer, der aus dem Anwaltssenat ausscheidet.

Das Hessische Ministerium der Justiz teilt mit, dass die hessische Justiz mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von der Möglichkeit Gebrauch mache, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren beA zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolge. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtige Person gesandt.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat umsatzsteuerrechtliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte erarbeitet.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zustellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben und die sich daraus ergebenen Konsequenzen für die anwaltliche Praxis aufzeigen.

Das Inhaltsverzeichnis gibt eine Übersicht über die angesprochenen Themen:

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2018 vom 05.09.2018 S. 7 ff

 

I.  Grundsätzliche Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten der Strafverteidigung setzt voraus, dass es sich bei diesen Kosten um Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG (Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind) oder um Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) handelt.

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