RVG Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an der Berufungsrücknahme

AG Aschaffenburg, Beschluss vom 08.08.2017 – 302 Ls 207 Js 7836/16 jug

Fundstelle: RVGreport, S. 458 f.

Angesichts der in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für eine Berufungsrücknahme gewesen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

RVG § 15 Abs. 2, BGB § 1666

Vertretung beider Elternteile im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom  09.10.2017 – 25 WF 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 566 f.

Bei der Vertretung beider Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG handeln.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren

LG Cottbus, Beschluss vom 02.10.2017 – 22 Qs 149/17

Fundstelle: RVGreport, S. 10 ff.

 

Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Gebührensatz.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nr. 3311, Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Anrechnung einer Geschäftsgebühr in der Teilungsversteigerung

LG Aachen, Urteil vom 25.09.2017 – 5 S 7/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 513 f.

 

Wird der Anwalt von einem Ehegatten zunächst außergerichtlich mit der Auseinandersetzung des Eigentums an einer gemeinsamen Immobilie der Eheleute beauftragt und später mit der Vertretung in der Teilungsversteigerung, so ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Teilungsversteigerungsverfahren zur Hälfte anzurechnen.

 


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121; BRAO § 48 Abs. 2, VwGO § 166

Beiordnung eines anderen Rechtanwalts

Nds. OVG; Beschluss vom 17.08.2017 – 2 LA 484/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 475 f.

 

Wechselt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, den Anwalt, besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts.

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 128 Abs. 1, 937 Abs. 2; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei schriftlichem Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2017 – I-15 W 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 559 ff.

 

Im Falle eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren entsteht (auch) im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Terminsgebühr.

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 14, 53; StPO §§ 397a, 464b; ZPO § 126

Kostenfestsetzung gegen den Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen; Bemessung von Rahmengebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 Ws 54/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 468 f.

 

 

1.   Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen.

2.   § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.

Leitsätze des Gerichts und des Verfassers des RVGreports

 

3.   Zur Bemessung der Rahmengebühren des Nebenklägerbeistands.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

ZPO § 91

Anwaltswechsel gegen Pflichtverletzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 – 14 W 4/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 24 ff.

 

 

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 23 Abs. 1 S. 3, GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei Widerruf von tilgungsfreien Vorausdarlehen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2017 – 7 W 1/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 516.

 

 

 

1.    Wird die Feststellung des Widerrufs von Darlehensverträgen begehrt, kommt es für die Streitwertbemessung unabhängig von der Formulierung der Anträge allein darauf an, welche Ansprüche der Verbraucher gegenüber der Bank verfolgt (im Anschluss an BGH v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15).

2.    Der Streitwert richtet sich nach den bis zum Widerruf der Darlehensverträge geleisteten Darlehensraten.

3.    Werden keine Tilungsleistungen auf Vorausdarlehen erbracht, sondern lediglich Sparbeiträge auf Bausparverträge gezahlt, stellen diese Ansparzahlungen keine Tilgungsleistungen dar und bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 


 

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 2

Zurückweisungsantrag in Unkenntnis der Berufungszurückweisung

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 81/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 63 f.

Nach Begründung des Rechtmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus.
 

Leitsatz des Gerichts

 

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