BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK

BGH, Beschluss vom 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16  = BeckRS 2017, 128301

Fundstelle: NJWspezial 2018, S. 30 f.

Die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handelt und der Jurist in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 2-5

Zulassung als Syndikusrechtsanwältin der IHK

AnwGH München, Urteil vom 25.09.2017 – BayAGH I 12/16=BeckRS 2017, 129667

Fundstelle: NJWspezial 2017, S. 735.

Für die Tätigkeit bei einer Industrie- und Handelskammer ist eine Zulassung als Syndikussrechtsanwältin nicht per se ausgeschlossen. Bei einer Anstellung im öffentlichen Dienst kommt es entscheidend auf die Art des Aufgabenbereichs und die Bedeutung der Anstellungskörperschaft an.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

GG Art. 2, GVG § 72 II; WEG § 43; ZPO § 233

Fachanwaltskenntnisse über WEG-Zentralgerichtsbarkeit – Falsche Rechtsmittelbelehrung

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – V ZB 109/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 164 f.

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, NJW 2017, 3002 = ZWE 2017, 293).

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 7 Nr. 5

Unzureichende Abwägung bei der Versagung einer Zulassung

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

Fundstelle: NJW Spezial 2018, S. 30

Vor der Versagung einer Zulassung wegen Unwürdigkeit hat die Rechtsanwaltskammer eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, ob das Fehlverhalten wirklich geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und diese Beeinträchtigung die grundrechtlichen  Belange des Antragstellers überwiegt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

GG Art. 12 I; BRAO § 31 a VI; ZPO § 174 III; BVerfGG §§ 23 I 2, 92

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des beA

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 288

1.    Bei den Normen über das besondere elektronische Anwaltspostfach handelt es sich um bloße Berufsausübungsregelungen.

2.    Eine den Begründungsanforderungen der §§ 23 I 2, 92 BVerfGG genügende, auf eine Verletzung des Art. 12 I GG gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss substanziiert darlegen, dass die gesetzgeberischen Ziele der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie einer Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten keine spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründe sind oder dass die Regelungen unverhältnismäßig sind.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

Auf Einladung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Ekkehart Schäfer, in der Sitzung des Ausschusses vom 21.2.2018 ein Gespräch über die Probleme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), den aktuellen Stand und die Strategie zu dessen Wiederinbetriebnahme geführt.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz am 15.2.2018 in die Rauchstraße 26, 10787 Berlin, verlegt. Die übrigen Kontaktdaten der Schlichtungsstelle (Telefon +49(0)30 2844417-0; Fax +49(0)30 2844417-12; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) bleiben identisch. Die neue Adresse ist bei der Erfüllung der anwaltlichen Informationspflichten nach §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu beachten.

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten weiterer Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 hat die Europäische Kommission am 25.01.2018 eine Mitteilung zur Datenschutzgrundverordnung mit dem Titel „Besserer Schutz und neue Chancen – Leitfaden der Europäischen Kommission zur unmittelbaren Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25.05.2018“ sowie ein Online-Tool veröffentlicht. Ziel ist es, Bürgern, Organisationen und Unternehmen dabei zu helfen, die neuen Bestimmungen einzuhalten und richtig zu nutzen.

 

Der Vizepräsident der BRAK, Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, hat sich in einem Schreiben vom 30. Januar 2018 an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern gewendet und ausführlich über den beAthon am 26.01.2018 berichtet. Dieses Schreiben finden Sie zu Ihrer Information nebst der in diesem Schreiben genannten Anlagen hier:

Die BRAK hat den regionalen Rechtsanwaltskammern zwei Artikel zum beA sowie ein Interview mit dem ersten Vizepräsidenten der BRAK, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, zur Information der eigenen Mitglieder zur Verfügung gestellt.

In dem Beitrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke „Mythen und Fakten“ finden Sie Fakten und Hintergründe dazu, warum derzeit das beA offline ist. Ergänzt werden diese Informationen durch das Interview, geführt von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke mit Herrn Kollegen Dr. Martin Abend.

Die sich an das Offlinegehen des beA stellenden praktischen Fragen finden Sie dann in dem Artikel von Frau Rechtsanwältin Jennifer Witte, BRAK.

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