Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung – Immobilien
Am 01.10.2020 ist die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) – basierend auf § 43 Abs. 6 GwG - in Kraft getreten. Rechtsanwälte werden künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verpflichtet. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht.